22.06.2012 | 17:25
Antwort
von
Rechtsanwalt Jan Wilking
446 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich gelten die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes auch für ein Arbeitsverhältnis (
§ 43 UrhG). Im Rahmen einer Anstellung (ein Arbeitsverhältnis kann auch mündlich geschlossen werden, ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist nicht notwendig) erfolgt allerdings regelmäßig eine Übertragung der Rechte an den Arbeitgeber. Auch wenn der Arbeitnehmer als Schöpfer der Urheber der Fotos ist und bleibt (
§ 7 UrhG), die im Rahmen seines Angestelltenverhältnisses von ihm gemacht wurden, ist er dazu verpflichtet, alle Nutzungsrechte an seinen Arbeitgeber abzutreten, die dieser für seine betrieblichen Zwecke benötigt. Das ergibt sich aus der Zweckübertragungslehre (
§ 31 Abs.5 UrhG), die den Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte an den jeweiligen Vertragszeck knüpft, wenn keine konkreten Regelungen z.B. im Arbeitsvertrag getroffen wurden. Dies ist auch interessengerecht, denn der Arbeitgeber zahlt den Lohn und bekommt dafür die Ergebnisse der Arbeit. Der Arbeitgeber erlangt darüber hinaus regelmäßig auch das Eigentum (Negative, Abzüge etc.) an den erstellten Fotos.
Diese Nutzungsrechte gelten im Zweifel auch weiter, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Für diese Weiternutzung kann auch keine weitere Vergütung verlangt werden, weil im Normalfall sämtliche Nutzungen durch den Arbeitslohn abgedeckt sind. Lediglich wenn ein krasses Missverhältnis zwischen gezahltem Arbeitslohn und Nutzungsumfang durch den Arbeitgeber bestehen würde (vgl.
§ 32 Abs.1 Satz 3 UrhG) oder aber sich aus dem Vertrag selbst bzw. dem Vertragszweck etwas anderes ergeben würde, wäre eine Ausnahme denkbar. In der Regel können Sie aber, auch wenn Sie Urheber der Fotos sind, die vertragsgemäße Nutzung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses leider nicht untersagen. Ein Rückruf der Rechte ist vom Gesetz nur in engen Ausnahmetatbeständen vorgesehen (siehe §
34 Absatz 3 Satz 2, §
41,
§ 42 UrhG), die in Ihrem Fall aber nicht einschlägig sein dürften.
Ich bedauere, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe aber dennoch, eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen