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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage bezüglich des Themas fotografieren von Personen. Ich bin Religionswissenschaftlerin und würde gerne Fotos zum Thema "Gegenwartsreligiosität" machen. Ich stelle mir dabei vor , dass ich Menschen fotografiere, z.B. auf dem Weg zur Kirche, in ethnischer Kleidung, Fußballfans, auf dem Weihnachtsmarkt usw. Diese Bilder würde ich gerne irgendwann in einer Ausstellung veröffentlichen. Nun würde mich interessieren, wie die Rechtslage hierbei aussieht.
Vielen Dank für Ihre Hilfe,
Martina Bracun
Antwort geschrieben am 09.10.2011 14:23:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3, 60385 Frankfurt am Main, Tel: 069-4691701, Fax: 069-4691701
Vertragsrecht, Kaufrecht, Wirtschaftsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Internationales Recht
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Gemäß der Regelung in § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) ist die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung von Abbildungen einer Person ohne deren Einwilligung grundsätzlich nicht zulässig.
Die von Ihnen erwähnte Ausstellung wäre eine Zurschaustellung im Sinne dieser Regelung.
Ausnahmen zu diesem Verbot sind in § 23 KUG genannt:
„§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird."
Aus der Vorschrift ergibt sich, daß Fotos von Personen bei Anlässen wie Demonstrationen, Karnevalsumzügen etc. nur gemacht und verbreitet werden dürfen, wenn entweder die abgebildeten Personen zugestimmt haben, oder die einzelne Person nicht heraushebt bzw. erkennbar ist.
Diese Grundsätze sind auch bei Personengruppen auf dem Weg zum Fußballplatz oder zur Kirche anzuwenden.
Daher kann ich Ihnen nur empfehlen, ohne Genehmigung des Abgebildeten, die Gesichter der abgebildeten Personen unkenntlich zu machen, oder Fernaufnahmen zu machen, damit die Einzelperson nicht erkennbar ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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