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Frage geschrieben am 15.02.2011 16:50:51

Fotoproduktion: Nachträgliche Reduzierung der Rechnung nach Verwendung der Bilder

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1284
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Zusammenfassung:
Für einen Kunden wurden von uns (GbR) Fotos erstellt.
Kunde verwendet Fotos, möchte die Rechnung aber nachträglich um über 50% reduzieren wegen angeblicher Qualitätsmängel.
Die Mängelrüge erfolgte erst nach Veröffentlichung der Bilder durch den Kunden, obwohl er im Vorfeld alle Bilder gesehen hatte.


Für die Erstellung von Produktfotos haben wir unserem Kunden folgendes Angebot unterbreitet:

Fotograf Tagessatz XXX €
Service-Zeiten Fotograf Stundensatz XX €
Assistenz Tagessatz XXX €
Aufbereitung abgenommener Werke (Retusche, Montage) pro Bild XX €
Freisteller (Produkt vor Transparenz) pro Objekt XX €

Mt folgender Beispielrechnung:

Beispielhafter Kostenvoranschlag unter folgender Voraussetzung: ca. 25 Fotos
Tagessatz Fotograf 3 x XXX €
Service-Zeiten Fotograf 1 x XX €
Tagessatz Assistenz 3 x XXX €
Aufbereitung abgenommener Werke 25 x XX €

Der Kunde akzeptiert das Angebot mit folgenden Änderungen:
Die Fotoassistenz wird von ihm mit dem Vermerk „nicht erforderlich" gestrichen.

Die Bilder wurden für eine Messe erstellt und für Internet und so genannte Produktpässe („Technisches Datenblatt") verwendet.
Es erfolgt eine mündliche Abnahme der Fotos mit der Übergabe weiterer zu fotografierender Produkte.
Die Firma verwendet die Bilder und veröffentlich diese, zum Teil(!) leicht bearbeitet, nachweislich auf der Messe, auf der Webseite und für Presse-Mailings.
Obwohl dem Kunden alle Fotos zur Abnahme vorgelegt wurden, lag uns bis zur Rechnungsstellung (nach Verwendung der Bilder) keinerlei Hinweis auf einen Qualitätsmangel der Bilder vor.

Statt 25 Fotos werden am Ende rund 100 Fotos erstellt, die Rechnung lautet wie folgt:
Fotograf 8 x XXX,– €
Service-Zeiten Fotograf 7 x XX,– €
Aufbereitung abgenommener Werke 73 x XX,– €
Freisteller 99 x XX,– €
Materialkosten pauschal XX €
Bilderservice (7 x 60 Fotos, 10x15 cm) pauschal XXX €

Nach Erhalt der Rechnung bemängelt der Kunde die Qualität der Bilder und die (über die drei Tage der Beispielrechnung) zusätzlich berechneten Arbeitstage des Fotografen. Die Rechnung wird „in der vorliegenden Höhe nicht akzeptiert" und nicht bezahlt.

Auf Nachfrage kommt mündlich folgende Begründung:
Die fotografierten Produkte waren zum Teil knittrig und schlecht beleuchtet, die Werbeagentur hatte einen hohen Retusche-Aufwand. Außerdem sei das Angebot völlig überteuert (er vergleicht meine Preise mit denen „industrieller" Fotodienstleister mit Schwerpunkt Produktfotografie).

Die erste Mängelrüge des Kunden kam per E-Mail 2 Wochen und 3 Stunden nach Erhalt meiner E-Mail mit den beigefügten Fotos und der Bitte um Freigabe.
Die Mängelrüge erfolgte nach Veröffentlichung eines Großteils der Bilder auf einer Messe und im Internet. Die Bilder sind nach wie vor veröffentlicht.


Folgende Aspekte unserer AGB, welche Teil des Angebotes waren, sind meines Erachtens zu betrachten:

1.2 Die urheberrechtl. Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.

4.4 Mit der Abnahme des Werkes und/ oder der Freigabe von Entwürfen und Reinzeichnungen übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild mit der Folge, dass die Haftung des Designers insoweit entfällt.

4.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von dem Designer erbrachte Werkleistung nach deren Erhalt innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber dem Designer zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung des Werkes erfolgen.


Sein „Angebot" ist die Reduzierung der Gesamtrechnung von 8700,– Euro um mehr als 50% auf glatte 4000,– Euro.
Eine nachträgliche Nachbesserung ist – aufgrund des vergangenen Messetermins – nicht sinnvoll.

Meine Einschätzung ist, dass sowohl die Bildqualität für den angegeben Preis stimmt (ein rechtsgültiges Gutachten dazu liegt nicht vor) und die berechneten Arbeitstage nachvollziehbar sind.
Durch die durch den Kunden gestrichene Fotoassistenz hätte bei gleicher Zeit eine höhere Bildqualität (z.B. bessere Beleuchtung) erreicht werden können.
Die zu fotografierenden Produkte wurden uns in einem nicht guten Zustand geliefert, zum Grossteil waren es handgebastelte Einzelstücke.



Die erste Frage:
Hätte der Kunde das Recht, für einen eventuell nachzuweisenden Mangel die Rechnung in dieser Höhe zu kürzen, obwohl die Bilder in Verwendung sind?

Die zweite Frage:
Unser Vorschlag wäre – allein zur Vermeidung eines Rechtsstreits – die Reduzierung der Rechnung um maximal 25%. Kann uns dies als Schuldeingeständnis ausgelegt werden?

Die dritte Frage:
Wie hoch schätzen Sie das Risiko für uns im schlimmsten Falle bei einer gerichtlichen Klärung ein?
Bitte geben Sie mir eine Empfehlung, ob ich diesen Fall weiterverfolgen soll oder nicht.



Ich bin primär nicht daran interessiert, welche Gesetze greifen.
Die Antwort sollte bitte für Laien verständlich sein.


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:


Zur Ihrer 1. Frage:

Die Verwendung der Fotos schließt Mängelanprüche nicht aus. Auch wenn die Fotos verwendbar sind, könnten sie mangelhaft sein.

Inwieweit Sie tatsächlich mangelhaft sind ist natürlich keine rechtliche sondern eine tatsächliche Frage, die zur Not mit einem Gutachten geklärt werden müßte.

Allerdings sollten Sie aufgrund Ihrer Berufspraxis auch beurteilen können, ob die Fotos mangelhaft sind. Wenn die Ansprüche des Kunden unberechtigt sind, sollten Sie diese ablehnen.

Zu Ihrer 2. Frage:

Als Schuldeingeständnis würde das wohl nicht ausgelegt werden.
Die andere Frage ist, ob ein solches Vorgehen sinnvoll ist. Ich würde Ihnen nicht empfehlen „einfach so" die Rechnung um 25 % zu kürzen sondern einen entsprechenden Vergleich mit dem Kunden abzuschließen.

In einem Vergleich könnten Sie auch regeln, daß ein Kürzung der Rechnung kein Schuleingeständnis darstellt und der Kunde auf weitere Mängelansprüche verzichtet.

Dies sollte am Besten von einem Anwalt formuliert werden, um spätere Nachforderungen des Kunden auszuschließen.

Zu Ihrer dritten Frage:

Der schlimmste Fall wäre sicherlich, wenn Sie die 50% - Kürzung des Kunden hinnehmen müßten und dazu noch Gerichts- und Anwaltskosten bezahlen müssen, wenn Sie den Betrag einklagen wollen.

Dies hängt – wie zuvor ausgeführt – davon ab, ob die Fotos wirklich mangelhaft waren, bzw. die zusätzlichen Arbeitstage durch den Vertrag gerechtfertigt waren.

Wenn die Bilder nach Ihrer Ansicht qualitativ in Ordnung waren, sollte Sie wenn überhaupt nur geringe Konzessionen an den Endbetrag machen und im Übrigen eine sofortige Zahlung des Rechnungsbetrages ohne weitere Ansprüche des Kunden vereinbaren.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die Direktanfrage gerne zur Verfügung.




Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de





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Fotoproduktion: Nachträgliche Reduzierung der Rechnung nach Verwendung der Bilder | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2011-04-29
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