ich habe als Gewerbetreibender meine 35mm Kleinbildfilme an die Firma X zur Entwicklung versandt.
Der Versand und die Entwicklung ging sehr schnell, als Fachmann für meien Begriffe etwas zu schnell.
Als ich die Sendung öffnete und die Bilder betrachtet habe, stellte ich fest, dass die Bilder falsch entwickelt worden waren.
Alle Bilder durch die Bank sind entweder unscharf, total verdunkelt oder sonstig nicht brauchbar.
Als ich die Negative in Augenschein nahm, stellte ich den Grund fest. Sie wurden bei zuviel Leichteinfall aus der Ummantelung genommen.
Bei den Aufnahmen handelt es sich um einen Auftrag, ergo die darauf befindlichen Bilder waren für einen Kunden vorgesehen.
Habe ich hier den rechtlichen Anspruch auf Schadensersatz? Wenn ja, wie kann ich den beziffern?
Vielen Dank im voraus.
Antwort geschrieben am 04.07.2011 17:10:31 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
durch den Auftrag an die Firma X, Ihnen die Negative zu entwickeln, besteht ein vertragliches Verhältnis mit Rechten und Pflichten, insbesondere Sorgfaltspflichten Ihnen gegenüber bezüglich der Negative.
Wenn diese nunmehr durch falsche Belichtung unbrauchbar geworden sind, besteht grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch.
Der Schaden ist zunächst einmal der Wert der Entwicklungskosten, wenn bereits vorgeleistet worden ist und die Zerstörung der Negative.
Der Schaden hinsichtlich der Zerstörung der Negative können Sie nur dann beziffern, wenn Ihr Kunde an Sie herantritt und Schadensersatz verlangt (z.B. die Kosten, die für die Neuherstellung dieser Bilder erforderlich sind).
Rechtlich gesehen dürften die Negative das Eigentum des Kunden sein, der sie bei Ihnen abgegeben hat.
Sie sollten aber auf jeden Fall schon einmal ggf. die Entwicklungskosten zurückfordern und Schadensersatzansprüche dem Grunde nach anmelden mit der Aufforderung, diese bis in zwei Wochen dem Grunde nach anzuerkennen.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Hoffmeyer direkt

