Ist es im Rahmen dieser „Pressearbeit" erlaubt, Plakate, Flyer von den Veranstaltungen zu fotografieren und auf dem Internetportal zu veröffentlichen ?
…oder was ist hier alles zu beachten ?
Antwort geschrieben am 29.04.2011 18:00:55 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Robert Weber
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 459
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Sie müssen hier im Wesentlichen das Urheberrecht der Flyerersteller beachten, d.h. Sie dürfen die Flyer nur fotografieren und veröffentlichen, wenn dadurch nicht das Urheberrecht der Flyerersteller oder Dritter nicht verletzt werden.
Auch sollten Sie beachten, dass bei dem Portal keine strafrechtlich relevanten Beiträge veröffentlicht werden.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.04.2011 18:25:05
...das heißt also, wenn ich z. Bsp. ein Gebäude fotografiere, an dem zufällig ein Plakat angebracht ist, und das gesamte Foto ins Internet stelle, dann kann der Urheber des Plakats mich abmahnen oder ?
...das heißt also, wenn ich z. Bsp. ein Gebäude fotografiere, an dem zufällig ein Plakat angebracht ist, und das gesamte Foto ins Internet stelle, dann kann der Urheber des Plakats mich abmahnen oder ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.04.2011 23:52:20
Sehr geehrter Ratsuchender,
nein, dann kann der Urheber des Plakates Sie nicht abmahnen, weil Sie das gebäude fotografiert haben und das Plakat nur ein Teil des Fotos ist. Das gilt nur, wenn deutlich wird, dass das Gebäude das wesentliche Objekt des Fotos ist.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
nein, dann kann der Urheber des Plakates Sie nicht abmahnen, weil Sie das gebäude fotografiert haben und das Plakat nur ein Teil des Fotos ist. Das gilt nur, wenn deutlich wird, dass das Gebäude das wesentliche Objekt des Fotos ist.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
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