Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 18 weitere Antworten zum Thema Foto.
Hallo,
hier der Sachverhalt -
ich selbst habe eine seltene Krankheit und wurde dabei in versch. Unikliniken mehrfach fotographiert. Das Gesicht ist hierbei nicht zu erkennen. In einem med. Fachbuch über Gefäßchirurgie habe ich 3 Bilder von mir entdeckt,auf denen aber nur die Beine mit meiner eindeutig erkennbaren Behinderung, das Gesäß und
das Glied zu erkennen ist. Meine Freundin hat sofort gesagt - "das bist doch du!!!" Jetzt meine Frage? Durften die Bilder veröffentlicht werden ohne meine Zustimmung?
Antwort geschrieben am 12.10.2011 19:24:27 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 524
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Sie haben das Recht am eigenen Bild. Daher durften solche Aufnahmen von Ihnen grundsätzlich auch nicht in dem Buch veröffentlicht werden.
Es kann aber sein, dass Sie im Rahmen der Behandlung der Aufnahme und Verwendung der Bilder zugestimmt haben.
Dann hätten Sie Ihr Einverständnis erklärt und müssten die Veröffentlichung jetzt dulden.
Haben Sie aber zu keinem Zeitpunkt Ihr Einverständnis erklärt, war die Verwendung und Veröffentlichung nicht korrekt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel.: 036412692037
Fax: 032121128582
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.10.2011 19:56:43
Es wurde nie eine Einverständniserklärung meinerseits gegeben. Weder schriftlich noch mündlich.
Kann ich Schadenersatz einklagen und in welcher Höhe?
MfG
Es wurde nie eine Einverständniserklärung meinerseits gegeben. Weder schriftlich noch mündlich.
Kann ich Schadenersatz einklagen und in welcher Höhe?
MfG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.10.2011 20:02:35
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Sie müssen sich schriftlich an den Verlag wenden und die Sache klären.
In Betracht kommen Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche.
Die Höhe eines möglichen Schadensersatzanspruches lässt sich schlecht abschätzen.
Man muss eine Lizenzanalogie für die Verwendung der Bilder ermitteln.
Weiterhin sind die Kosten für einen Anwalt, den Sie sich in der Sache nehmen, als Schadensersatz geltend zu machen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Sie müssen sich schriftlich an den Verlag wenden und die Sache klären.
In Betracht kommen Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche.
Die Höhe eines möglichen Schadensersatzanspruches lässt sich schlecht abschätzen.
Man muss eine Lizenzanalogie für die Verwendung der Bilder ermitteln.
Weiterhin sind die Kosten für einen Anwalt, den Sie sich in der Sache nehmen, als Schadensersatz geltend zu machen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
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