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Fortsetzung oder Eintritt in die Räumungsklage des Zwangsverwalters


11.08.2010 00:03 |
Preis: ***,00 € |

Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter


| in unter 1 Stunde

Ich habe vor ein paar Tagen eine Eigentumswohnung auf dem Wege der Zwangsversteigerung erworben. Die Eigentumswohnung wird seit 12 Jahren vom Sohn der Voreigentümerin unentgeltlich genutzt. Außerdem wohnt die Freundin des Sohns in dem Objekt.
Das Objekt ist seit 12 Monaten in der Zwangsverwaltung. Der Zwangsverwalter hat ein Nutzungsentgelt für die Nutzung der Wohnung festgesetzt. Der Sohn hat dieses Nutzungsentgelt nicht gezahlt. Daraufhin hat der Zwangsverwalter Anfang vor drei Monaten ein Räumungsverfahren gegen den Sohn initiiert.
Der Sohn hat dem Zwangsverwalter zu keinem Zeitpunkt einen Mietvertrag vorgelegt.
Ich gehe davon aus, dass in 3 Wochen das Zwangsverwaltungsverfahren eingestellt wird.
Meine Fragen hierzu wären wie folgt:
1. Kann der Zwangsverwalter das Räumungsverfahren fortsetzen?
2. Kann ich in das Räumungsverfahren eintreten? Wenn ja, wie?
3. Kann der Zwangsverwalter auch gegen meinen Willen das Räumungsverfahren einstellen, bzw. habe ich einen Anspruch darauf, dass das Räumungsverfahren fortgesetzt wird?
4. Angenommen, das Räumungsverfahren kann fortgesetzt werden: sollte ich hilfsweise von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen?
11.08.2010 | 00:28

Antwort

von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
781 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Aufgrund der Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens ist der Zwangsverwalter nicht mehr klagebefugt. Insoweit wird die Klage nach Aufhebung des Verfahrens und Rückgabe der Bestallungsurkunde voraussichtlich abgewiesen werden. Eine Fortsetzung wäre möglich, wenn die Rechtspflegerin ausdrücklich eine Fortführung rechtshängiger Prozesse durch den Zwangsverwalter beschließt.

2. Als Rechtsnachfolger sollten Sie in den Rechtsstreit eintreten und dies entsprechende beantragen.

3. Der Zwangsverwalter wird das Räumungsverfahren nicht einstellen. Vielmehr sollte der Zwangsverwalter eine Klageänderung gem. § 263 ZPO beantragen, wonach Sie als neuer Kläger in das Verfahren eintreten und der Zwangsverwalter ausscheidet. Hierbei müssen Sie der Klageänderung zustimmen. Der Zeitgewinn wäre hierbei erheblich, allerdings auch mit den Kostenrisiken verbunden, wenn die Klage abgewiesen würde.

4. Von Ihrem Sonderkündigungsrecht sollten Sie in jedem Fall Gebrauch machen, falls die zu beantragende Klageänderung abgelehnt wird, um sich dann in einem neuen Prozess auf diese beziehen zu können.

Eine weitere Empfehlung wäre die Beklagten aufzufordern zu erklären, dass keine Untermietverträge bestehen. Sollte dies nicht erfolgen besteht zudem die Möglichkeit die Klage um einen Antrag auf Auskunft, dass keine Untermietverträge bestehen, zu erweitern. Dies verhindert, dass nach einem Urteil auf Räumung plötzlich ein Untermieter präsentiert wird gegen den das Räumungsurteil nicht gilt.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen.

Mit besten Grüßen


Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

Nachfrage vom Fragesteller 11.08.2010 | 00:46

Sehr geehrter Herr Schröter,

vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.

Der Zwangsverwalter hat angekündigt, dass er die Räumungsklage fortsetzen wird und mich zu gegebener Zeit zu einer Erklärung der Kostenübernahme bzw. eines Kostenvorschusses kontaktieren wird. Vermutlich geschieht dies dann im Einvernehmen mit dem Rechtspfleger.

Sie erwähnten, dass ich den Eintritt in die Rechtsstreit beantragen sollte. Wo soll ich dies tun?

Vielen Dank für den Hinweis bez. der Untermietverträge. Der Sohn betreibt in der Wohnung auch noch ein Unternehmen. Ich denke, es ist eine Personengesellschaft, deren Eigentümer der Sohn ist. Ist eine getrennte Kündigung der Gesellschaft erforderlich?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 11.08.2010 | 00:55

Den Antrag auf Klageänderung muss der Zwangsverwalter stellen. Dies ist allerdings nicht erforderlich, wenn er das Verfahren im Einvernehmen mit der Rechtspflegerin fortzuführen lann. Sollte allerdings das Gericht eine Fortführung durch den Zwangsverwalter nicht für möglich halten ist eine entsprechende Klageänderiung erforderlich. Diese ist durch den Zwangsverwalter zu beantragen. Sie müssen dieser dann mit einem Schriftsatz an das Gericht zustimmen.

Hinsichtlich der möglichen Untermietverträge ist die Küdnigung hilfsweise gegen alle Ihnen bekannte Personen auszusprechen. Dies gilt auch für Gesellschaften, deren Gesellschafter z.B: der Sohn und die Freundin sind. Im Zuge dessen könnten Sie eine Anfrage an das Gewerbeamt stellen, ob eine entsprechende Gewerbeerlaubnis vorliegt. Ggfs. wäre das Finanzamt zu informieren, inwieweit eine Steuernummer erteilt wurde.

Viele Grüße und viel Erfolg bei der Räumungsklage.

ANTWORT VON
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Bad Nauheim

781 Bewertungen
FACHGEBIETE
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht