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Ich befinde mich in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Es handelt sich aktuell um die zweite Befristung des Arbeitsverhältnisses.
Gleichzeitig habe ich einen Fortbildungsvertrag mit jenem Arbeitgeber geschlossen; der Arbeitgeber übernimmt die Lehrgangskosten sowie die Prüfungsgebühren für eine Weiterbildung.
In diesem Vertrag ist der eventuelle Rückerstattungsanspruch der Fortbildungskosten wie folgt geregelt:
„Kündigt der Mitarbeiter innerhalb von 24 Monaten nach Abschluss des Lehrgangs das Arbeitsverhältnis, ohne dass dies auf einem vertragswidrigem Verhalten der Firma beruht oder kündigt die Firma im gleichen Zeitraum das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund, den der Arbeitnehmer zu vertreten hat oder ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen, so hat der Arbeitnehmer die von der Firma getragenen Kosten des Fortbildungslehrgangs zurückzuerstatten.
Die Rückzahlungsverpflichtung mindert sich dabei für jeden vollen Monat des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses nach erfolgreichem Abschluss der Fortbildung um 1/24 der Gesamtkosten"
Die Fortbildungsmaßnahme ist erst in voraussichtlich über einem Jahr abgeschlossen.
Der Arbeitsvertrag wird jedoch in Kürze aufgrund der Befristung auslaufen und wird auf Wunsch des Arbeitgebers auch nicht verlängert.
Der Arbeitgeber hat mich nun schriftlich darüber informiert, dass er nach Beschäftigungsende keine weiteren Kosten übernehmen wird (von bisher angefallenen Kosten war keine Rede). In dem erwähnten Vertrag gibt es jedoch keine weitere Regelung, was mit den Kosten passiert, wenn der Arbeitsvertrag ausläuft.
Fragen:
a) Kann der Arbeitgeber die Übernahme der Kosten verweigern, wenn in dem Vertrag -mit Ausnahme von dem oben stehenden Auszug- keine weitere Regelung bei Auslauf/Ende des Arbeitsvertrages besteht? Wie gut sind meine Chancen, dass der Arbeitgeber die Kosten weiterhin tragen muss?
Vielen Dank im Voraus.
Antwort geschrieben am 03.01.2012 17:50:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
Wilhelmstraße 9, 52070 Aachen, Tel: 0241505592, Fax: 0241532439
Strafrecht, Verkehrsrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 86
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Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.
Die Fortbildung ermöglicht Ihr Arbeitgeber in der Erwartung, dass Sie weiter für ihn arbeiten. So kann er von den von Ihnen erworbenen Kenntnissen profitieren.
Wenn Sie nicht länger für ihn tätig sind, wird diese Erwartung enttäuscht. Dies ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen.
Ob hieraus eine Rückzahlungspflicht entsteht, hängt von den Besonderheiten des Einzelfalls ab.
Den Interessen des Arbeitnehmers ist bei der Abwägung und Entscheidung genauso Rechnung zu tragen. Es spielen vor Allem folgende Faktoren eine Rolle:
- Wer kündigt?,
- bei der Arbeitnehmerkündigung: lag ein Fehlverhalten des Arbeitgebers und/oder von Mitarbeitern (z.B. Mobbing) vor?,
- Wie hoch sind die Fortbildungskosten?,
- Hat der Arbeitnehmer einen Nutzen, der über seine aktuelle Anstellung hinausgeht (beruflicher Vorteil als Gegenleistung für die Kosten - z.B. höhere Tarifgruppe; Kenntnisse, die er bei anderen Arbeitgebern anwenden kann)?
Bei der Arbeitgeberkündigung, insbesondere der betriebsbedingten, ist eine Erstattung der Kosten dem Arbeitnehmer in der Regel nicht zumutbar.
In Ihrem Fall liegt zwar keine Kündigung vor, allerdings eine Nichtverlängerung seitens des Arbeitgebers. Dies ist eine vergleichbare Situation.
Somit besteht keine Rückzahlungsverpflichtung Ihrerseits hinsichtlich der bereits angefallenen bzw. bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses anfallenden Fortbildungskosten. Auch die von Ihnen dargestellte Vereinbarung enthält eine solche nicht.
Sollte Ihr Arbeitgeber Sie gleichwohl zukünftig in Anspruch nehmen - bislang tut er dies ja offenbar nicht - sollte dies zurückgewiesen werden.
Umgekehrt können Sie von Ihrem Arbeitgeber (ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung, die es jedoch nach Ihrer Schilderung nicht geben dürfte) nicht verlangen, die Fortbildung über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus zu bezahlen. Hierfür fehlt eine Rechts- und damit Anspruchsgrundlage.
Kurz gesagt: Sie profitieren von der bisherigen Fortbildung. Für die weitere sind Sie bzw. Ihr neuer Arbeitgeber zuständig. Dieser profotiert ja ebenfalls von der bereits begonnenen Fortbildungsmaßnahme.
Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag einen ersten rechtlichen Überblick gibt. Eine Einzelfallprüfung kann und will er natürlich nicht ersetzen. Für weitere Unterstützung stehe ich gerne zur Verfügung.
Sollten noch Unklarheiten bezüglich der hiesigen Fragen bestehen, können Sie gerne die kostenlose Nachfragemöglichkeit nutzen.
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