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Frage geschrieben am 20.10.2010 14:27:38

Fortbildung bzw. Informationsveranstaltung

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1012
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Unser Arbeitgeber bietet Fortbildungen bzw. Informationsveranstaltungen an, die auch Samstags stattfinden.

Bei Wochenarbeitstagen, erhalten wir die Tage entsprechend normal vergütet, als wäre es ein Arbeitstag, jedoch wenn eine Fortbildung bzw. Informationsveranstaltung auf einen Samstag fällt, bekommen wir keine entsprechende Vergütung (Freizeitausgleich oder Geld).

Auf Anfrage teilt der Arbeitgeber mit, dass die Teilnahme freiwillig ist und nicht verpflichtend und somit auch nicht zu vergüten sei. Schließlich würde man aus der ein oder anderen Fortbildung bzw. Informationsveranstaltung auch etwas privates für sich mitnehmen können.

Mit dieser Begründung gebe ich mich aber nicht zufrieden und halte diese Regelung für nicht in Ordnung.

Ich bin im TVöD tätig und möchte eigentlich bei einer Teilnahme an einem Angebot des Arbeitgebers einen entsprechenden Ausgleich erhalten.

Würde mich freuen, wenn Sie mir helfen könnten.




Antwort geschrieben am 20.10.2010 15:07:22
Rechtsanwältin Simone Sperling
Enderstr. 59, 01277 Dresden, Tel: 0351/2699394, Fax: 0351 2699395
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Die Problematik Weiterbildung/Qualifizierung ist in § 5 TvÖD (sh. Anhang) geregelt. Danach ist dies generell als freiwillig zu betrachten und gem. Abs. 6 der Regelung ist die Zeit der Maßnahme als Arbeitszeit zu sehen. Sie haben somit einen Anspruch auf Entgelt oder Freizeit.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin
und Fachanwältin für Familienrecht

Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel. für Rechtsberatung: 0 90 01277 59 1 (2,59 €/Min., Mobilfunk kann abweichen)
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E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
www.anwaltskanzlei-sperling.de
www.scheidung-deutschlandweit.de
www.vorsorgevefuegungen.info


Anhang:

§ 5 Qualifizierung
(1) 1Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsamen Interesse von Beschäftigten und Arbeitgebern. 2Qualifizierung dient der Steigerung von Effektivität und Effizienz des öffentlichen Dienstes, der Nachwuchsförderung und der Steigerung von beschäftigungsbezogenen Kompetenzen. 3Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung auch als Teil der Personalentwicklung.
(2) 1Vor diesem Hintergrund stellt Qualifizierung nach diesem Tarifvertrag ein Angebot dar, aus dem für die Beschäftigten kein individueller Anspruch außer nach Absatz 4 abgeleitet, aber das durch freiwillige Betriebsvereinbarung wahrgenommen und näher ausgestaltet werden kann. 2Entsprechendes gilt für Dienstvereinbarungen im Rahmen der personalvertretungsrechtlichen Möglichkeiten. 3Weitergehende Mitbestimmungsrechte werden dadurch nicht berührt.
(3) 1Qualifizierungsmaßnahmen sind
a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung),
b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung),
c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätigkeit; Umschulung) und
d) die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung).
2Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und den Beschäftigten schriftlich bestätigt.
(4) 1Beschäftigte haben - auch in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Buchst. d - Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. 2Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden. 3Wird nichts anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen.
(5) 1Die Kosten einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme – einschließlich Reisekosten - werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden, grundsätzlich vom Arbeitgeber getragen. 2Ein möglicher Eigenbeitrag wird durch eine Qualifizierungsvereinbarung geregelt. 3Die Betriebsparteien sind gehalten, die Grundsätze einer fairen Kostenverteilung unter Berücksichtigung des betrieblichen und individuellen Nutzens zu regeln. 4Ein Eigenbeitrag der Beschäftigten kann in Geld und/oder Zeit erfolgen.
(6) Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit.
(7) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung einbezogen werden.
(8) Für Beschäftigte mit individuellen Arbeitszeiten sollen Qualifizierungsmaßnahmen so angeboten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird.




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Tel. für Beratung: 0 90 01277 59 1
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Zweigstelle:
Meißnerstr. 2
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Tel.: 035208 395819
Fax: 035208 395820


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.10.2010 14:34:27

Hat ein bestehender Betriebsrat eine Möglichkeit, mit über die zeitliche Lage eine Fortbildung bzw. Informationsveranstaltung zu bestimmen?

Würde mich freuen, wenn Sie diese Frage noch beantworten könnten.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.10.2010 14:43:06

Sehr geehrte Damen und Herren,

zur Bestimmung der Fortbildungszeiten hat der Betriebsrat kein Recht. Dieser kann sich nur bei der Festlegung der Zeiten mit einbringen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Fortbildung bzw. Informationsveranstaltung | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-10-22
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