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Formwechsel Verein/Änderung Geschäftsanteile


18.06.2012 14:47 |
Preis: 65,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jan Kaeding




Wir bereiten gerade einen Formwechsel eines Vereins in eine GmbH vor.

Bei diesem Formwechsel werden ja in der Regel den Vereinsmitgliedern in gleichen Teilen Gesellschaftsanteile zugesprochen. (Bsp. Verein mit vier Mitgliedern -> Jedes Mitglied 25% Geschäftsanteile der GmbH).

Ist es möglich, diese Anteile zu verändern, wenn alle Mitglieder einverstanden sind? Beispiel Mitglied 1 bekommt 80% Anteile, Mitglieder 2-4 bekommen 6,66%.

Ist dies möglich? Kann dies im Umwandlungsbericht festgelegt werden?
24.06.2012 | 19:49

Antwort

von

Rechtsanwalt Jan Kaeding
9 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich kann von der gleichmäßigen Verteilung abgewichen werden. Dies ist auch in § 276 Absatz 2 UmwG vorgesehen. Jedoch sind die dort vorgesehenen Gründe für eine Abweichung abschließend.

Da diese jedoch auch kumuliert angewendet werden können, kann mit einer entsprechenden Begründung eine andere Verteilung begründet werden.

Leider liegen mir die entsprechenden Informationen nicht vor, so dass eine genaue Beurteilung nicht möglich ist.

Im Übrigen würde ich empfehlen, vorher Kontakt mit dem Handelsregister Kontakt aufnehmen, ob der vorgesehenen Umverteilung (mit Begründung) aus Sicht des Handelsregisters entgegensteht.

Grundsätzlich dürfte bei einer tragfähigen Begründung ohne Verringerung des Kapitals der Umsatzung nichts entgegenstehen. Insbesondere wenn keine Gläubigerinteressen gefährdet sind und alle beteiligten sich einig sind, dürfte nicht viel gegen eine entsprechende Umverteilung sprechen.

Diese muss aber im Umwandlungsbericht erwähnt werden.

Bitte beachten Sie, dass dies nur eine Erstinformation aufgrund Ihrer Angaben ist und sich das Ergebnis aufgrund neuer tatsachen ändern könnte.

Über eine Bewertung würde ich mich freuen.


Jan Kaeding
Rechtsanwalt
Wendenstrasse 29
20097 Hamburg
Tel.: 040/6524422
Fax.: 040/680698
Email: info@jankaeding.com
Homepage: www.jankaeding.com

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Jan Kaeding
Hamburg

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Steuerrecht, Existenzgründungsberatung, Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht, Zivilrecht