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Frage geschrieben am 18.03.2010 13:21:01

Formulierung im Arbeitszeugnis

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1570
Ich weiss, dass Arbeitgeber die Leistungen eines Arbeitnehmers nach seinem Austritt aus dem Unternehmen im Zeugnis verklausuliert bewerten. Bezüglich eines Problems im Zusammenhang mit Alkohol wäre angeblich die Umschreibung "Der/die Mitarbeiter/in stand stets voll hinter uns" gebräuchlich. Lässt sich aus der Formulierung "Wir waren mit ihren Leistungen stets voll zufrieden" wegen der teilweisen Übereinstimmung der Wortwahl zu der zuerst zitierten Verklausulierung ableiten, dass hier der Geheimcode zur Umschreibung eines Alkoholproblems benutzt wurde.


Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Richtig ist, dass die eingangs von Ihnen zitierte Klausel einen versteckten Hinweis auf eine eventuell bestehende Alkoholproblematik des durch das Zeugnis Bewerteten darstellen kann.

Anders verhält es sich jedoch mit der zweiten Formulierung.

Hierbei handelt es sich um eine übliche Zufriedenheitsklausel, die letztendlich der Notenstufe „gut“ entspricht. Ein versteckter Hinweis ist in dieser Formulierung nicht zu sehen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Vogt
Rechtsanwalt

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72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
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