bei der Zeichnung eines Wertpapieres bei einer deutschen Bank sind erhebliche Beratungsmängel festzustellen. Außerdem ist meine Unterschrift gefälscht worden.
Kann für diesen Fall "Strafantrag wegen mangel-
hafter Beratung in Tateinheit mit Urkundenfäl-
schung" gestellt und der Anlagebetrag incl. Zin-
sen zurückgefordert werden?
Antwort geschrieben am 15.01.2011 17:02:10 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
Seestraße 32, 83257 Gstadt, Tel: 08054 - 9233, Fax: 08054 - 9234
Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 303
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gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Grundsätzlich ist mangelhafte Beratung kein Straftatbestand, deshalb bringt eine Anzeige nichts. Sollten tatsächlich erhebliche Beratungsmängel vorliegen, so wäre an Betrug zu denken, wobei allerdings Vorsatz erforderlich wäre. Dennoch dürfte der Nachweis eines Betrugsvorsatzs bei einer deutsche Bank äußerst schwierig zu führen sein.
Für eine Urkundenfälschung sehe ich bei der von Ihnen geschilderten Sachlage keine Möglichkeit.
Für eine zivilrechtliche Rückforderung Ihres Anlagebetrages sehe ich dagegen gute Chancen, sofern eine Falschberatung nachweisbar ist.
Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
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