Antwort geschrieben am 26.01.2012 21:56:30 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Es kommt zunächst einmal auf die Satzung und die dort bestimmten Modalitäten der Einberufung.
Im Allgemeinen sollte hier eine Anfechtung kaum Aussichten auf Erfolg haben, wenn aus den gesamten Umständen der Ladung der Verein bestimmbar ist. Z.B. wegen der Adresse oder Tagesordnung, oder weil die Mitgliedsnummer auf der Ladung steht.
Dies dürfte in der Regel der Fall sein. Man sollte aber hier konkret die Ladung prüfen, was unter der Rubrik "Direktanfrage" in Auftrag gegeben werden kann.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
Köthener Straße 44
10963 Berlin
info@kanzlei-potsdamerplatz.de
Tel.: 030 2318 5608
Fax.: 030 577 057 759
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Grueneberg direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

