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Formell richtige Kündigung? Schadenersatz?


10.08.2012 13:00 |
Preis: 70,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M. Stephan Rübben


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben folgendes Problem: Mein Lebensgefährte lebt seit 2008 in Scheidung. Mehrere Verfahren hierzu sind derzeit anhängig, finden aber durch Verzögerungstaktiken seitens der Ehefrau kein Ende.

Er gründete zu Beginn der Ehe einen Baubetrieb (Einzelunternehmen), seine Frau führte das Büro und den Haushalt. Angestellt war sie nicht. Während der Ehezeit hat mein Partner mehrere landwirtschaftliche Flächen sowie 2 Häuser angeschafft. Auf Anraten des Steuerberaters wurde die Frau als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen, auch die Kredite liefen auf sie. Mein Partner war für die Bank nur "Bürge", er allein tilgte die Kreditraten.

Eines der beiden Häuser wurde Ende 2007 angeschafft und von meinem Partner aufwendig saniert und modernisiert. Danach bezogen beide das Haus. Auch die Firma hatte auf diesem Grundstück ihren Sitz. 4 Monate später erfolgte die Trennung und seine Frau und die gemeinsamen Kinder zogen aus. Im Jahr 2010 erhielten wir über den Rechtsanwalt seiner Frau unerwartet die Kündigung für das Objekt.
Gründe wurden in dem Kündigungsschreiben keine angegeben. Auf meine Einrede bezüglich § 573 BGB wurde nicht reagiert. Es folgte eine Räumungsklage, welche seitens des zuständigen Richters mit der Begründung, es würde der Frau nur darum gehen, Druck auf den Antragsgegner auszuüben, zurückgewiesen wurde. Das Verfahren ging weiter zum OLG, letztendlich landete es beim Gerichtsvollzieher.

Am Rand sei vielleicht noch zu erwähnen, dass 2 unserer Angestellten bei uns auf dem Grundstück wohnten. Weder in der Kündigung noch in der Räumungsklage wurden diese namentlich benannt. Trotzdem wurden letztendlich beide „mitgeräumt".

Das neue Haus konnten wir erst 5 Tage vor dem anberaumten Räumungstermin beziehen bzw. mit den Renovierungsarbeiten anfangen. Mein Partner musste sich zudem in dieser Zeit einer größeren Darm-OP unterziehen, entließ sich wenige Tage nach der OP selbst, um beim zuständigen Gericht Räumungsschutz für die Dauer von 10 Tagen zu beantragen.

Im Antragsschreiben der Räumungsklage 2010 erwähnte seine Frau eher beiläufig, das Grundstück selbst beziehen zu wollen. Der Gerichtsvollzieher widerrum erklärte bei der Schlüsselübergabe, dass es einen Käufer gäbe, der „heute" noch in das Objekt wolle.

Inzwischen sind seit unserem Auszug 2 Monate vergangen, das Objekt steht leer. Weder hat sie vor dort einzuziehen, geschweige denn gab es je einen Käufer. Im wirklich schlimmsten Fall zahlt seine Frau keine Kreditrate und er müsste bald als Bürge die Bank bedienen.

Nun meine Fragen: War die Kündigung wirklich zulässig? Können wir Schadenersatz für den Umzug geltend machen?? Verdienstausfall, Maklerkosten, Umzugskosten etc? Wenn ja, aufgrund von was?

Ich danke herzlich für Ihre Mühe im Voraus.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung?
10.08.2012 | 13:34

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M. Stephan Rübben
58 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Ich gehe davon aus, dass die Kündigung aufgrund von "Eigenbedarf"gekündigt wurde (§ 573 BGB), dieser aber tatsächlich, dies entnehme ich Ihren Ausführungen, nicht vorlag. Es ging demnach eher darum, Sie und Ihren Partner zu schikanieren.
Falls sich der Fall so verhält, könnte die Kündigung unberechtigt gewesen sein und Ihnen daher ein Schadensersatzanspruch zustehen; bspw. BGH, VIII ZR 231/07.
Der BGH hat entschieden, dass der Mieter den fehlenden Selbstnutzungswillen des Vermieters darlegen und beweisen muss; BGH, VIII ZR 368/03. Dieser Beweis kann, nach Ihrer Sachverhaltsschilderung, wohl gelingen.
Der Schadensersatz ergibt sich aus § 280 BGB. Er kann Verdienstausfall, Maklerkosten, Umzugskosten und eventuell auch Mehrkosten für eine neue Wohnung umfassen.

Bitte beachten Sie, dass eine präzise Einschätzung des Falls nur mit Kenntnis des Mietvertrags, der Kündigung und des Rechtsstreits möglich ist.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Ich würde mich freuen, Sie im Rahmen einer Mandatierung weiter betreuen zu dürfen. Für Nachfragen stehe ich Ihnen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Rübben
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL.M. Stephan Rübben
Berlin

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