letztes Jahr habe ich einen Antrag auf Opferentschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz beantragt für die Fortführung meiner Psychotherapie. Leider habe ich bislang weder eine positive noch eine negative Antwort erhalten. Das beiliegende Schreiben befasst sich damit, dass ich bei der Krankenkasse einen Widerspruch einlegen soll, der ohnehin nicht zu meinen Gunsten entschieden werden wird, da ich alles was möglich ist, bereits bewilligt bekommen und in Anspruch genommen habe. Muss ich das wirklich trotzdem tun? Zum Beispiel weil das Landessozialamt die Ablehnung des Widerspruchs braucht?
Und falls ich keinen Widerspruch einlegen muss, was kann ich tun, um meine Behandlung fortsetzen zu können? Mit anderen Worten, wie bekomme ich das Landessozialamt dazu, endlich über meinen Antrag zu entscheiden? Der ist immerhin über ein halbes Jahr alt, ohne dass irgendwas passiert wäre, das mir weiter hilft.
So wie es aussieht, müssen die Schädigungsfolgen anerkannt werden. Habe ich da irgendwas versäumt, zu tun?
Ich bin jedenfalls ratlos.
Mit freundlichem Gruß
RS
Antwort geschrieben am 05.03.2011 23:10:03 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Siegfried Huber-Sierk
Elsenheimerstraße 59, 80687 München, Tel: 089-29164528, Fax: 089-29164530
Sozialversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Rentenversicherung, Lebensversicherung, Versicherungsvertragsrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworte:
Gemäß § 88 SGG kann gegen einen Leistungsträger, in Ihrem Fall also das Landessozialamt, Untätigkeitsklage erhoben werden wenn über den Leistungsantrag ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist entschieden wird. Die Klage ist nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Leistungsantrag zulässig. Untätigkeit kann jedoch einem Leistungsträger dann nicht vorgeworfen werden, wenn der Antragsteller selbst die Entscheidung verzögert oder verhindert, weil er z.B. seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn die Aufforderung des Landessozialamts, Widerspruch gegen eine Entscheidung Ihrer Krankenkasse einzulegen, berechtigt ist. Dies zu beurteilen ist jedoch aufgrund Ihrer Angaben nicht abschließend möglich, zumal Sie sich bei Ihrer Anfrage auf den Inhalt eines Schreibens des Landessozialamt beziehen, welches Sie aber im Rahmen der hier gewählten Anfragemöglichkeit nicht mit der Anfrage vorlegen können. Insofern wäre eine "Anwalt-Direktanfrage" oder eine Anfrage über " Beauftrag- einen-Anwalt.de" eigentlich der richtige Weg gewesen. Um Ihre Anfrage im Rahmen der hier gewählten Anfragemöglichkeit dennoch abschließend beantworten zu können, schlage Ihnen vor, dass Sie mir das Schreiben des Landessozialamts und sofern möglich, auch die Entscheidung der Krankenkasse, gegen die Widerspruch eingelegt werden soll, per E-Mail oder per Fax übersenden. Ich werde Ihnen dann - in Ergänzung dieser Stellungnahme - entweder im Rahmen der hier angebotenen Nachfrage möglichkeit oder direkt an Ihre E-mail-Adresse mitteilen, ob und gegebenenfalls was Sie gegen eine möglicherweise unberechtigte Verzögerung oder Untätigkeit des Landessozialamts unternehmen können.
Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
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