Dies wurde mir erst am 02.04.2011 mitgeteilt. Dies wiederum führte zu erheblichen Problemen mit der Hausbank (wurde abgewendet), zwei weiteren Darlehensgebern und einer 2. Bank, die nun die Geschäftsbeziehung beendete. Und das, obwohl ich alle Ratenzahlungen aller Gläubiger ununterbrochen bedienen kann und auch den Vergleich zahle. Keine Mahnung, keine Vollstreckungen, kein Zahlungsausfall usw.; Es gibt auch keinen neuen Titel des neuen Forderungsinhabers, der Vergleich läuft einfach unverändert weiter, allerdings wieder nur vorläufig.
Ist dieser SCHUFA-Eintrag unter diesen Umständen gerechtfertigt? Schließlich ist dem Käufer einer Forderung ja bekannt, dass eine Alt-Forderung nicht bezahlt wurde und er auf eigenes Risiko einsteigt, um noch einen Gewinn zu erzielen. Muss denn ein Vergleich nicht berücksichtigt werden?
Antwort geschrieben am 21.04.2011 00:17:19 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
In der Tat sollten Sie sich an die Schufa zwecks Löschung/veränderter Eintragung wenden.
Denn bei Krediten wird nach drei vollen Jahren ab dem Jahr der Rückzahlung (also ab 2008) eine Löschung erfolgen können.
Spätestens bei erfolgter Rückzahlung muss eine Löschung erfolgen.
Selbstverständlich haben Sie Anspruch darauf, dass unzulässige Daten sofort gelöscht und unrichtige Angaben sofort berichtigt werden, auch in Sonderfällen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben.
Sie sollten sich gegebenenfalls weiterer anwaltlicher Hilfe bedienen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
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Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38
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Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.04.2011 12:24:21
Sehr geehrter Herr H., leider haben sie die Frage nicht beantwortet oder mißverstanden. Die Gesamtforderung besteht über 128.000 €, es wurde jedoch 2008 ein Vergleich über die Rückzahlung von 25% dieser Summe geschlossen und eine Ratenzahlung vereinbart (die weiterhin läuft!). In diesem Jahr wurde die Forderung weiterverkauft, ohne dass der Vergleich dadurch angetastet wurde. Die effektive Summe , die bezahlt wurde und wird, beträgt jedoch "nur" 32.000 Euro; aus dem Schufa-Eintrag ist jedoch nur die ursprüngliche Forderungshöhe aus 2007 bzw. 2008 ersichtlich und auch nicht, dass die Forderung über einen Vergleich befriedigt wird.
Sehr geehrter Herr H., leider haben sie die Frage nicht beantwortet oder mißverstanden. Die Gesamtforderung besteht über 128.000 €, es wurde jedoch 2008 ein Vergleich über die Rückzahlung von 25% dieser Summe geschlossen und eine Ratenzahlung vereinbart (die weiterhin läuft!). In diesem Jahr wurde die Forderung weiterverkauft, ohne dass der Vergleich dadurch angetastet wurde. Die effektive Summe , die bezahlt wurde und wird, beträgt jedoch "nur" 32.000 Euro; aus dem Schufa-Eintrag ist jedoch nur die ursprüngliche Forderungshöhe aus 2007 bzw. 2008 ersichtlich und auch nicht, dass die Forderung über einen Vergleich befriedigt wird.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.04.2011 08:01:16
Sehr geehrter Fragesteller,
ich muss mich berichtigen, ab dem Jahr der vollständigen Rückzahlung kann eine Löschung grundsätzlich erst nach drei Jahren erfolgen, es sei denn, in einem gesondertetem Ausnahmefall besteht unter Berücktigung von Treu und Glauben und der gegenseitigen Interessenlage einer vorzeitiger Löschungsanspruch.
Zum Vergleich:
Ich meine, dieser muss schon eingetragen werden, weil er schließlich die Schuld minimiert hat und die Ausgangsforderung nicht mehr besteht.
Darauf sollten Sie die Schufa und den Forderungskäufer hinweisen und dieses fordern.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
ich muss mich berichtigen, ab dem Jahr der vollständigen Rückzahlung kann eine Löschung grundsätzlich erst nach drei Jahren erfolgen, es sei denn, in einem gesondertetem Ausnahmefall besteht unter Berücktigung von Treu und Glauben und der gegenseitigen Interessenlage einer vorzeitiger Löschungsanspruch.
Zum Vergleich:
Ich meine, dieser muss schon eingetragen werden, weil er schließlich die Schuld minimiert hat und die Ausgangsforderung nicht mehr besteht.
Darauf sollten Sie die Schufa und den Forderungskäufer hinweisen und dieses fordern.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
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