04.09.2012 | 09:43
Antwort
von
Rechtsanwalt Jan Wilking
446 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Eine solche Abtretung einer Geldforderung ist grundsätzlich auch ohne Zustimmung des Schuldners zulässig, siehe die
§§ 398 ff. BGB. Zwar kann die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen werden (
§ 399 BGB), allerdings liegt eine solche Vereinbarung nach Ihren Angaben nicht vor; zudem wäre eine Abtretung selbst bei einem Ausschluss wirksam, wenn die Forderung von B gegen C durch ein Handelsgeschäft begründet worden wäre, siehe
§ 354a HGB. Zu beachten sind allerdings die Schutzbestimmungen zu Gunsten des Schuldners in den
§§ 404 ff. BGB. So kann der Schuldner eine Abtretungsurkunde bzw. schriftliche Abtretungsanzeige verlangen und z.B. mit einer Gegenforderung gegen B aufrechnen.
Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§
130 bis
146 InsO anfechten, siehe
§ 129 InsO. Ob einer dieser Anfechtungstatbestände erfüllt ist, kann ohne Kenntnis aller Details natürlich nicht abschließend beurteilt werden. Entscheidend dürfte aber vor allem sein, ob die Forderung deutlich unter Wert abgetreten wird und ob Sie zum Zeitpunkt der Abtretung Kenntnis von einer drohenden Insolvenz oder Gläubigerbenachteiligung haben bzw. von Umständen, die zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit oder Gläubigerbenachteiligung schließen lassen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
04.09.2012 | 11:50
sehr geehrter herr rechtsanwalt.
vielen dank für die erste erörterung.
die forderung soll wie folgt abgetreten werden:
7000 euro bekommen wir noch von firma b.
firma b bekommt noch 14.000 euro von firma c.
wir bekommen den titel über 14.000 euro von der firma b ausgehändigt und zahlen noch 5.000 euro an firma b.
ist dies unter wert?
laut ihren genannten §en (und deren inhalt) ist eine rückabwicklung in den ersten drei monaten der insoeröffnung möglicher als wenn schon mehr als drei monate vergangen sind.?!
eine rückholung ist auch (fast-) unmöglich wenn es keine nahestehende person war und es weder eine zahlungsunfähigkeit gab, noch dieses erkennbar war. sehe ich das richtig?
mit freundlichen grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
04.09.2012 | 12:01
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Eine umfangreiche Erörterung der Insolvenzanfechtung würde den Umfang dieser Erstberatung sprengen. Grundsätzlich ist der Verkauf einer 14.000,- EUR-Forderung für 5.000,- EUR aber natürlich mit einem Verlust von 9.000,- EUR verbunden und damit unter Wert. Zwar beschränkt sich die Anfechtungsfrist teilweise auf eine Insolvenzeröffnung drei Monate nach Vornahme der Rechtshandlung, bei vorsätzlicher Gläubigerschädigung und Kenntnis hiervon kann diese Frist aber auch bis zu 10 Jahre betragen, § 133 InsO. Es kommt aber wie gesagt regelmäßig darauf an, ob die bevorstehende Zahlungsunfähigkeit und/oder Gläubigerbenachteiligung bekannt war bzw. erkennbar war.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen