Frage geschrieben am 27.09.2008 18:20:00
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Forderungskauf
Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4540Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Unter dem 15.06.2008 habe ich eine titulierte Forderung gekauft.
Kaufpreis waren 76,- EUR; in dem Angebotstext stand geschrieben,
daß - wenn gewünscht auch eine notarielle Abtretungserklärung
mitgeschickt werden könne. Der Verkäufer hat mir auch alles ordnungs gemäß zugesandt, seine bisherigen Vollstreckungsunterlagen und den
Titel (VB aus dem Jahre 1994) nebst einer einfachen Abtretungserklärung. Ich habe den
Verkäufer daraufhin gebeten, eine öffentliche Beglaubigung der Ab-
tretungserklärung vornehmen zu lassen, damit eine Rechtsnachfolge-
klausel erteilt werden kann. Daraufhin teilte mir der Verkäufer mit,
daß ich zwar eine öffentlich begl. Abtretungserklärung von ihm
bekommen könne, jedoch lautet der Titel noch auf einen Dritten,
der nach seinem Kenntnisstand in Mexiko untergetaucht wäre. Eine
öffentlich beglaubigte Erklärung von diesem Dritten wäre also nicht
zu beschaffen. Der Verkäufer hat die Forderung lediglich privat-
schriftlich von dem Dritten abgetreten bekommen. Eine einfache
Rechtsnachfolgeklauselerteilung durch öffentliche Urkunde scheidet
also aus, weil ja nur der Übergang vom Verkäufer auf mich in
öffentlicher Urkunde niedergelegt werden könnte.
Ich bin der Auffassung, daß beim Kauf einer "titulierten Forderung"
es dem Käufer gerade darauf ankommt, daß sie eben tituliert ist und
sich damit schnell und unkompliziert eine Rechtsnachfolgeklausel
erwirken läßt und danach vollstreckt werden kann. Das ist hier aber
nicht möglich. Es müßte erst auf Klauselerteilung geklagt werden
oder aber neu tituliert werden, was enorme Kosten auslöst.
Erwähnen möchte ich noch, daß beim Verkauf der Forderung k e i n
Gewährleistungsausschluß vereinbart wurde.
Ich möchte mich daher gerne von dem Vertrag lösen oder die Neu-
titulierung bzw. die Klauselerteilungsklage auf Kosten des Verkäufers
durchführen. Sehen Sie Möglichkeiten, eine der drei Varianten durch-
zusetzen?
Vielen Dank für Ihre Mühe.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 27.9.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 27.09.2008 21:07:59 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Wolfram Geyer
Renatastr. 40, 80634 München, Tel: 089/30758845, Fax: 089/30767894
Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 540
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nach Ihrer Schilderung ist eine Loslösung vom Vertrag hier unter verschiedenen Gesichtspunkten rechtlich möglich, wenn dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist:
Zum einen ist der Verkäufer der Forderung als bisheriger Gläubiger verpflichtet, Ihnen die erforderlichen öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen auszustellen, siehe § 403 Satz 1 BGB. Geschieht dies nicht, liegt auch eine Schlechterfüllung des Kaufvertrages vor. Der Käufer macht sich schadensersatzpflichtig nach Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, Sie können gemäß § 323 Abs. 1 BGB (spätestens) nach Ablauf einer von Ihnen zu setzenden Frist vom Vertrag zurücktreten.
Zum Anderen dürfte hier ein Rechtsmangel im Sinne der §§ 434, 435 BGB vorliegen, denn ohne die zweite öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung, aus der Ihr Verkäufer sein Recht teilweise ableitet, muss der Schuldner die Abtretung gemäß § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht gegen sich gelten lassen, und eine Abtretungsanzeige gegenüber dem Schuldner (§§ 409, 410 Abs. 2 BGB) kann hier von dem im Ausland befindlichen früheren Gläubiger nicht erreicht werden. Somit stehen Ihnen die Rechte aus § 437 BGB zu.
Eine Neutitulierung könnten Sie zwar auch verlangen, jedoch haben Sie entsprechend § 403 Satz 2 BGB die Kosten zu tragen und vorzuschießen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für Rückfragen zum Verständnis stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Die oben genannten Vorschriften finden Sie unter den nachfolgend benannten Links:
http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.09.2008 19:13:42
Sehr geehrter Herr Geyer,
Zunächst vielen Dank für Ihre schnelle Stellungnahme.
Jedoch sind mir zwei Punkte in Ihrer Antwort unklar:
Zum einen die Sache mit dem Rechtsmangel. Für den § 410 ist es doch gar nicht erforderlich, daß dem Schuldner öffentlich beglaubigte Urkunden vorgelegt werden, da reichen doch auch einfache privatschriftliche Urkunden aus, damit er gegen den Zessionar kein Leistungsverweigerungsrecht hat.
Zum anderen ist mir hinsichtlich der Neutitulierung unklar, inwieweit ich "entsprechend § 403 Satz 2 die Kosten zu tragen und vorzuschießen habe". Zwar muß ich natürlich einen Gerichtskostenvorschuß bezahlen, aber könnte ich dann nach dem Verfahren nicht die entstandenen Kosten von dem Verkäufer als Schadenersatz verlangen? § 403 Satz 2 spricht doch von den Kosten der Ausstellung der Abtretungsurkunde.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Geyer,
Zunächst vielen Dank für Ihre schnelle Stellungnahme.
Jedoch sind mir zwei Punkte in Ihrer Antwort unklar:
Zum einen die Sache mit dem Rechtsmangel. Für den § 410 ist es doch gar nicht erforderlich, daß dem Schuldner öffentlich beglaubigte Urkunden vorgelegt werden, da reichen doch auch einfache privatschriftliche Urkunden aus, damit er gegen den Zessionar kein Leistungsverweigerungsrecht hat.
Zum anderen ist mir hinsichtlich der Neutitulierung unklar, inwieweit ich "entsprechend § 403 Satz 2 die Kosten zu tragen und vorzuschießen habe". Zwar muß ich natürlich einen Gerichtskostenvorschuß bezahlen, aber könnte ich dann nach dem Verfahren nicht die entstandenen Kosten von dem Verkäufer als Schadenersatz verlangen? § 403 Satz 2 spricht doch von den Kosten der Ausstellung der Abtretungsurkunde.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.09.2008 21:23:53
Sehr geehrter Ratsuchender,
in der Tat reichen im Rahmen des § 410 BGB auch privatschriftliche Urkunden, anders als bei § 403 BGB, nicht jedoch im Rahmen der Titelumschreibung, siehe § 727 Abs. 1 ZPO. Da Sie mangels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde den Nachweis des Rechtsübergangs nur über eine Klage nach § 731 ZPO erbringen können, ist auch auf diesem Wege ein Rechtsmangel begründbar.
Schadensersatz werden Sie von dem Käufer nur für notwendige Kosten der Rechtsverfolgung verlangen können. Dagegen spricht jedoch, dass Ihnen die günstigere Möglichkeit offen steht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Insoweit trifft Sie eine Schadensminderungspflicht. Eine Neutitulierung sollten Sie daher meines Erachtens erst in Angriff nehmen, wenn sich der Verkäufer weigert, den Forderungskauf rückabzuwickeln.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
in der Tat reichen im Rahmen des § 410 BGB auch privatschriftliche Urkunden, anders als bei § 403 BGB, nicht jedoch im Rahmen der Titelumschreibung, siehe § 727 Abs. 1 ZPO. Da Sie mangels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde den Nachweis des Rechtsübergangs nur über eine Klage nach § 731 ZPO erbringen können, ist auch auf diesem Wege ein Rechtsmangel begründbar.
Schadensersatz werden Sie von dem Käufer nur für notwendige Kosten der Rechtsverfolgung verlangen können. Dagegen spricht jedoch, dass Ihnen die günstigere Möglichkeit offen steht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Insoweit trifft Sie eine Schadensminderungspflicht. Eine Neutitulierung sollten Sie daher meines Erachtens erst in Angriff nehmen, wenn sich der Verkäufer weigert, den Forderungskauf rückabzuwickeln.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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