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Forderungsanmeldung TelDaFax


| 28.11.2011 23:13 |
Preis: ***,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger




Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 25.05.2011 kündigte ich TelDaFax zum 06.04.2011 wegen falscher Rechnungslegung und Mitteilung der Kündigung des Netzbetreibers.
Da wir mit Strom heizen, hatten wir zwei Stromzähler zur Abrechnung bei TelDaFax. Es ergab sich eine Nachzahlung in Höhe von 3.303,21€ für den einen Zähler und eine Erstattung in Höhe von 1.004,50€ für den zweiten Zähler.(01.10.2009-06.04.2011)
Abgesehen davon, dass die Abschlagszahlungen nicht richtig erfasst waren, habe ich nachweislich alles belegt, einen Widerspruch eingelegt und den Differenzbetrag über 2.298,71€ an den Insolvenzverwalter überwiesen.
Mir ist bekannt,dass eine Verrechnung nicht in jedem Fall gestattet ist. Die Vorauszahlungen erfolgten in der Zeit vom 03.08.2009 bis 13.10.2010. Ist hier eine Verrechnung möglich und muss ich trotz Aufrechnung die Forderungsanmeldung über 1004,50€ einreichen?
Ich werde auf keinen Fall mehr an den Insolvenzverwalter überweisen.
Da jetzt alles ausgeglichen ist, steht für mich die Frage der Forderungsanmeldung.
Ich würde auf dem Formular unter Änderungsfeld für angemeldeten Forderungsbetrag eintragen: Siehe Anlage und dann die durch mich erfolgte Auf- und Abrechnung als Anlage beifügen.
Was raten Sie mir ?

Mit freundlichen Grüßen


29.11.2011 | 01:29

Antwort

von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
428 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Grundsätzlich ist eine Aufrechnungs- bzw. Verrechnungslage, die vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entstanden ist, insolvenzfest. Hiervon besteht nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. §§ 129 ff. InsO jedoch für den Fall eine Ausnahme, wenn die Aufrechnungsmöglichkeit durch eine sogenannte inkongruente Rechtshandlung geschaffen wurde. Hierbei ist insbesondere entscheidend, ob die Aufrechnungs-/Verrechnungslage innerhalb der letzten drei Monate vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin - also der Teldafax - entstanden ist. Außerhalb dieses Krisenzeitraumes wird eine Anfechtung grds. nicht möglich sein. Nachdem Sie Ihr Guthaben gegen die Nachforderung aus den jeweiligen (falschen) Schlussrechnungen verrechnet haben, wird zunächst nicht der Betrag in Höhe von EUR 1.004,50 zur Tabelle angemeldet werden können. Vielmehr werden Sie nunmehr Ihre Ansprüche wegen der falsch erteilten Rechnung im Einzelnen beziffern müssen, d.h. Sie werden insbesondere die Mehrforderungen wegen der unzutreffend angesetzten Vorauszahlungsbeträge oder dem nicht korrekt angegebenem Verbrauch geltend machen müssen. Falls der Insolvenzverwalter von Ihnen Beträge im Wege der Anfechtung erfolgreich zurückfordert, können Sie diese Summen zur Tabelle nachmelden.

Mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin


Bewertung des Fragestellers 2011-11-30 | 15:34


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Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Frankfurt

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