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Frage geschrieben am 14.03.2011 21:28:42

Forderungen nach Beendigung des Mietvertrages

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1015
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 93 weitere Antworten zum Thema Mietvertrages.
Hallo,
ich bitte um Hilfe, ich bin Ende August 2010 ausgezogen (Einzug 1999)und habe nun eine Nachforderung von meinem Ex-Vermieter erhalten! Nebenkosten usw. sind geklärt, es ist nichts mehr offen.
Nun habe ich um Freigabe meiner Kaution gebeten...und dann kam diese E-Mail von Ihm!
Wo er um folgende Kosten bzw. Forderungen für Instandsetzung und Instandhaltung, die während de Mietzeit in meiner angemieteten Wohnung erforderlich wurden und die er zunächst für mich ausgelegt hätte! Es handelt sich um Rechnungen von 2005-2009 für z.B. defektes Ausdehnungegefäß der Gastherme, Einstellung vom Brenner, undichter Wasserleitung, Wartungskosten usw.! Er beruft sich auf einen § im Mietvertrag wo steht: Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten, Rolläden, Wasch - und Abflußbecken einschl. der Zu- und Ableitungen, Gas- und Elektogeräte und ähnliche Einrichtungen, instandzuhalten und instandzusetzen!
Allerdings wurde auch in unserem Mietvetrag nie ein Betrag eingesetzt, wo ich für kleinere Reparaturkosten aufkommen müßte. Auch ist in meinen Betriebskosten keine Aufgliederung für Wartungsarbeiten der Therme, sprich das ich das Zahlen müßte, nur Schornsteinfeger, Versicherung usw.!
Nun meine Frage, muß ich für diese Kosten aufkommen??? Es handelt sich um ca. 1500 Euro...und warum kommt er jetzt erst mit dieser Forderung?...ist dort vielleicht schon etwas verjährt?

Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort


Antwort geschrieben am 14.03.2011 21:48:55
Sehr geehrte Ratsuchende,

unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und des mitgeteilten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Gemäß § 548 BGB verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterung der vermieteten Wohnung, vertragswidrigen Gebrauchs, unterlassener Instandhaltung sowie unterlassener Schönheitsreparaturen nach sechs Monaten.

Zweck dieser Vorschrift ist die möglichst schnelle Abwicklung von Nebenansprüchen aus dem Mietverhältnis.

Die Verjährungsfrist beginnt, sobald der Vermieter die Sachherrschaft über die Wohnung zurückerlangt, also mit Rückgabe der Wohnung an den Vermieter.

Demzufolge sind etwaige Ansprüche Ihres Vermieters gegen Sie mit Rückgabe der Wohnung im August 2010 mit Ablauf des Monats Februar verjährt.


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