27.04.2012 | 22:32
Antwort
von
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
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Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltesgerne wie folgt beantworten möchte.
Das Problem liegt in §
93 SGB XII, wonach der Sozialhilfeträger Ansprüche des Berechtigen gegen den Verpflichteten an sich überleiten versucht.
Die von Ihnen gezahlten
Nebenkosten bzw. die Ersparnis sind sogenannten Nebenrechte des Stammrechts Wohnungsrecht.
Nach dem Gesetz § 93 Abs.1 Satz 3 kann Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag verlangt werden.
"Sozialhilfe ist nachrangig, wenn durch die Leistung eines anderen - also durch Sie - die Leistungsberechtigung (auf Sozialhilfe) nicht oder nicht in entsprechendem Umfang bestanden hätte" (Münder in: Berlitz-Harder, Conradis, Thie: Kommentar zum SGB XII, § 93 Rn. 31.)
Das von Ihnen angesprochene Urteil ist wohl BGH vom 17.12.2009
Xa ZR 06/09 =
NJW 2010, 2655 f).
Hiernach sind die Grenzen des Schonvermögens zu beachten, wobei das Schonvermögen nach dem SGB XII nahezu verschwindend gering ist.
"Im Prinzip ist jeder Anspruch überleitungsfähig, soweit sich keine Einschränkung etwa die durch §
94 SGB XII ergibt. Dass der Vorschrift ein weites Verständnis zu Grunde liegt, macht §
93 Abs. 1 S. 4 SGB XII deutlich. Selbst nicht übertragbare, verpfändete oder gepfändete Ansprüche sind von einer Überleitung nicht ausgenommen. Ihr Gegenstand sind nicht nur Geldansprüche (Beispiele: Schadensersatzansprüche, Beihilfeansprüche, Pflichtteilsanspruch (BGH,
FamRZ 2005,448), Kapitallebensversicherung), sondern auch Sachansprüche mit Ausnahme solcher, die höchstpersönlicher Natur sind (z. B. ein Wohnrecht, vgl. dazu Decker, Oestreicher, § 93 Rn. 50; Brückner, NJW 2008, 1113). Als überleitungsfähig sind Altenteilsansprüche (BVerwG, 92 281, 283) oder Leibgedingeansprüche (BVerwG, Buchholz, 436.0 § 90 BSHG Nr. 24), Darlehensforderungen oder Ansprüche nach
§ 528 BGB (
BVerwGE 66, 82, 87); Steuererstattungen (H. Schellhorn, Schellhorn/Schellhorn/Hohm, § 93 Rn. 20) angesehen worden. Wegen der Sondervorschrift des §
94 SGB XII stellen sog. vertragliche Unterhaltsvereinbarungen für die Überleitung nach §
93 SGB XII ein besonders Problem dar. Sie sind nur überleitungsfähig, wenn es sich um unechte Unterhaltsverträge handelt, ansonsten greift §
94 SGB XII ein. Unechte Unterhaltsverträge werden dadurch bestimmt, dass sie wirtschaftliche Austauschverträge und nicht Ausdruck sittlicher Bindung und Familienzusammengehörigkeit sind (
BVerwGE 92, 281). Dienst- und Sachleistungen können nur übergeleitet werden, wenn sie in Zahlungsansprüche umgewandelt werden können (H. Schellhorn, Schellhorn/Schellhorn/ Hohm, § 93 Rn. 21). Hieran ist vor allem zu denken, wenn Übergabe – und Altenteilverträge nicht mehr erbracht werden können. Verpflichtet sich jemand im Rahmen eines Altenteil- oder Übergabevertrages zur Pflege und zieht der Gläubiger in ein Heim, ist der Schuldner von seiner Dienstleistungspflicht befreit, muss dieser sich mit den ersparten Aufwendungen an den Heimkosten beteiligen (H. Schellhorn, Schellhorn/Schellhorn/Hohm, § 93 Rn. 21)." (Warendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII Sozialhilfe
3. Auflage 2010, § 93,Rn. 11).
Sie ersparen sich ja nunmehr Aufwendungen, so dass Sie nach dem Vorgenannten zur Zahlung verpflichtet wären.
Als Argument würde ich Ihnen allerdings aber an die Hand geben wollen, dass ein Regress nicht in Frage kommt, da die Übertragung der
Immobilie mehr als 10 Jahre her ist und eine Überleitung wie in
§ 528 BGB daher nicht in Betracht kommt, da die Übertragung gegen Einräumung eines Wohnrechts keine
Schenkung darstellt (OLG Braunschweig vom 11.9.1995 -
2 W 118/95) und damit zwar ein überleitungsfähiger Anspruch vorliegt.
Allerdings ist dies umstritten und noch nicht höchst richterlich entschieden.
"Dieser Grundsatz gilt auch für Schenkungen in Form von Grundstücksübertragungen. Zugunsten des Beschenkten greift §
90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, der normalerweise ein angemessenes Grundstück vor dem Zugriff des Hilfeträgers schützt, nicht ein. Der sachliche Grund hierfür liegt darin, dass der Anspruch auf Rückgewähr des Geschenkes auf eine monatliche Zahlung von Geld geht, das zur Deckung seines Lebensunterhalts oder Pflegeheimaufenthaltes dient. Damit schuldet der Beschenkte dem Schenker keine Leistung, die gemäß §
90 Abs. 2 SGB XII geschont wird (BVerwG,
NJW 1992, 3313;
BGHZ 125, 283). Folge dieses Ansatzes ist ferner, dass der Beschenkte der Überleitung gegenüber nicht einwenden kann, er wolle sich von der Pflicht des Wertersatzes dadurch befreien, dass das Geschenk in natura zurückgeben werde. Ob diese Möglichkeit zivilrechtlich überhaupt besteht, ist bisher nicht höchstrichterlich entschieden worden (vgl. BGH
NJW 1994, 1655;
FamRZ 2004, 691; vgl. auch Münder, LPK-SGB XII, § 93 Rn. 33)." (Wahrendorf a.a.O, Rn.15).
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.
Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt
Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht