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Frage geschrieben am 04.02.2010 19:15:44

Forderungen an Erbin nach 2 Jahren

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1258
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Meine Tochter ist Alleinerbin ihres verstorbenen Vaters. Sie trat das Erbe in Höhe von 23000€ an. Nach einem Jahr, bzw. 2 Jahren tauchten plötzlich 2 Forderungen in Gesamthöhe von 27500 € angeblicher Schulden ihres Vaters auf. In den Unterlagen, die meiner Tochter zur Verfügung standen, war daraus nichts ersichtlich. Beide Gläubiger haben Klage erhoben. Das Erbe ist aufgebraucht. Meine Tochter lebt unterhalb des Existenzminimums. Was ist zu tun und mit welchen Folgen muss sie rechnen?


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Diese Antwort ist vom 4.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 04.02.2010 19:28:22
Rechtsanwalt Alexander Stephens
Neuhauserstr. 3, 80331 München, Tel: 089 23 66 20-63, Fax: 089 25 55 13-2717
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Sehr geehrter Fragensteller,

ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Mit der Erbschaft (§ 1922 BGB) gehen die Gesamtheit der Rechtsverhältnisse des Erblassers, also auch dessen Verbindlichkeiten mit dessen Tod auf den erben über. Gerade deshalb gibt es auch die Möglichkeit der Ausschlagung der Erbschaft, die jedoch im Falle ihrer Tochter nicht mehr möglich ist.
Insoweit ist Ihre Tochter nun der rechtliche Ansprechpartner der Gläubiger des Erblassers und hat für dessen Schulden grundsätzlich einzustehen.
Natürlich müsste man jetzt zunächst einmal die Ansprüche der Gläubiger rechtlich prüfen, inwieweit diese begründet und vor allem durchsetzbar sind (z.B. Verjährung). Selbst wenn diese Ansprüche begründet sein sollten, Ihre Tochter aber am Existenzminimum lebt ist eine Zwangsvollstreckung unter Umständen gar nicht möglich.
Daher rate ich Ihnen, sich diesbezüglich anwaltlichen Beistand zu holen, um zumindest die Ansprüche der Gläubiger einmal rechtlich zu prüfen. Hierfür stehe ich Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung. Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung, wobei die Kommunikation bei größerer Entfernung via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Mandatsausführung nicht entgegen steht, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen. Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.

Abschließend hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und würde mich über eine positive Bewertung durch Sie freuen. Für (kostenlose) Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Hinweis:
Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung, die ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben basiert. Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und unter Umständen sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.



Mit freundlichen Grüßen,

Ihr

Alexander Stephens



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