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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe von einem Inkassobüro fogenden Brief erhalten:
Sehr geehrte xxx
in obiger Angelegenheit hat uns die Firma xxx mit dem außergerichtlichen Forderungseinzug beauftragt.
Sie haben bei unserer Mandantschaft Waren gekauft und zur Zahlung Ihre EC-Karte vorgelegt, um den Einzug der Kaufpreisforderung im Lastschriftverfahren zu ermöglichen. Es erfolgte jedoch eine Rückbelastung. [...]
Nach den uns vorliegenden Unterlagen schulden Sie unserer Mandantin folgende Beträge, deren Begründetheit wir anhand uns vorgelegter Unterlagen geprüft haben.
EC-Lastschrift vom 16.04.2011: 25,40 €
Zinsen zur Hauptforderung: 0,26 €
Bankrücklast-, Bankadressauskunfts-, Bankbearbeitungsgebühr: 49,00 €
Forderung per 04.07.20011: 74,66 €
Kosten unserer Inanspruchnahme:
Inkassovergütung: 32,50 €
Auslagenpauschale: 6,50 €
Summe der Honoraraufstellung: 39,00 €
Gesamtforderung: 113,66 €
Meine Frage: Der Betrag wurde mangels Deckung tatsächlich nicht eingelöst, die Hauptforderung ist unstrittig, sicherlich auch Zinsen und Gebühren für die Rückbelastung.
Es handelt sich hier um ein großes Unternehmen (IKEA Deutschland). Ist eine direkte Inanspruchnahme eines Inkassobüros ohne vorhergehende Mahnung und Bekanntgabe einer Bankverbindung zwecks Überweisung rechtens?
Angesichts der Hauptforderung von 25,40 Euro scheint mir die Gesamtsumme 113,66 Euro völlig überzogen. Muss der Betrag vollständig gezahlt werden. Das Inkassobüro wünscht eine Überweisung auf sein Konto. Eine kontonummer von IKEA ist mir nicht bekannt.
Antwort geschrieben am 07.07.2011 16:53:40 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
Familienrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf:
Die Hauptforderung, Zinsen und die Gebühren für Bankrücklast, -auskunft und -bearbeitung dürften berechtigt sein - letztere aber natürlich nur, wenn diese Kosten dem Gläubiger auch tatsächlich entstanden sind.
Die Inkassokosten sollten Sie hingegen bestreiten. Der Forderungseinzug ist nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen Aufgabe des Gläubigers. Ihn trifft auch eine Pflicht zur Schadensminderung. Daraus folgt, dass der Gläubiger die Forderung zunächst selbst hätte anmahnen müssen und Ihnen zunächst eine Zahlungsfrist hätte setzen müssen. So sehen das auch die Gerichte, so z.B. zuletzt das AG Kehl in einer Entscheidung vom 26.04.2011 (Az. 4 C 19/11).
Die direkte Einschaltung des Inkassobüros ist zwar zulässig - aber dann hat der Gläubiger dafür auch die Kosten zu tragen.
Ich würde also die Inkassokosten bestreiten und von der Gesamtforderung in Abzug bringen. Die Chancen, dass Sie damit vor Gericht Erfolg haben (sofern die Gegenseite überhaupt vor Gericht zieht) stehen gut.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
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