Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
327866
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 07.01.2009 20:12:00

Forderung unerlaubte Handlung

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3174
Wir haben einen Vollstreckungbescheid und haben erfahren das der Schuldner bereits vor Auftrag die EV abgegeben hat , wir haben Strafanzeige erstattet und auch schon ein AZ von der STaatsanwaltschaft erhalten wir möchten nun die unerlaubte Handlung nachträglich feststellen lassen bzw. titulieren. Wo machen wir das und wie gibt es dafür Muster oder geht das Formlos. Woher bekomme ich ein Muster wie so etwas aussehen muss im Internet finde ich so etwas nicht.


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 7.1.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 07.01.2009 21:44:00
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. B. Alexander Koll
Rütersbarg 48, 22529 Hamburg, Tel: 040 - 432 603 30, Fax: 040 - 432 603 29
Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 153
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage möchte ich Ihnen auf Grundlage Ihrer Informationen wie folgt summarisch beantworten:

1. Zunächst zur Klarstellung: Ich verstehe Ihre Frage so, dass Sie einen Vollstreckungsbescheid gegen einen Dritten erwirkt haben, für den Sie zuvor aufgrund eines Auftrages tätig waren und demnach Kosten entstanden sind, die Sie nunmehr versuchen durchzusetzen. Zum Zeitpunkt des an Sie gerichteten Auftrages hatte der Schuldner allerdings schon die Eidesstattliche Versicherung abgegeben, war also faktisch vermögenslos und damit gar nicht in der Lage, Ihre Forderung zu begleichen.

2. Zunächst sind vorliegend zwei Dinge zu unterscheiden: Erstens der strafrechtliche Aspekt der Angelegenheit und zweitens der zivilrechtliche Aspekt der Sache. Im Hinblick auf die strafrechtliche Relevanz der Sache haben Sie richtigerweise Strafanzeige - wie ich vermute wegen Betruges - gestellt. Die Staatsanwaltschaft bzw. das Strafgericht hat nun darüber zu entscheiden, ob Ihr Schuldner zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit Ihnen den Vorsatz hatte, die Ware bzw. Ihre Dienstleistung gar nicht zu bezahlen. Dies ist zwar bei Personen, die bereits eine EV abgegeben haben, denkbar aber eben nicht zwingend, da jemand, der eine EV geleistet hat, ansonsten quasi gar keinen Kauf mehr tätigen könnte. Entsprechend muss dies hier im Einzelfall durch Staatsanwaltschaft und Gericht unter Berücksichtigung Ihrer Anzeige entschieden werden.

3. Durch eine mögliche Verurteilung Ihres Schuldners haben Sie aber keinen unmittelbaren Vorteil. Der Schuldner erhält vielmehr im Falle einer Verurteilung vermutlich eine Geldstrafe. Diese hat er aber als Buße an die Staatskasse zu leisten. Sie erhalten aus diesem Verfahren kein Geld für Ihre Leistung.

4. Richtigerweise haben Sie deshalb parallel bzw. bereits zuvor den zivilrechtlichen Weg im Rahmen eines gerichtlichen Mahnverfahrens eingeschlagen, an dessen Ende Sie einen Vollstreckungsbescheid erhalten haben. Dieser Vollstreckungsbescheid ist ein Titel, den Sie nun über 30 Jahre lang gegenüber dem Schuldner durch Beauftragung eines Gerichtsvollziehers vollstrecken lassen können. Durch die Eidesstattliche Versicherung mag Ihr Schuldner zwar aktuell geschützt sein, diese bleibt aber nur für 3 Jahre bestehen, d.h. danach können Sie einen (weiteren) Vollstreckungsversuch unternehmen.

5. Beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass die Vollstreckungskosten von Ihnen zu tragen sind, wenn Ihr Schuldner nicht zahlungsfähig ist. Allerdings können Sie all diese Kosten dem Schuldner dann auferlegen, wenn dieser zur Zahlung zu verpflichten ist, d.h. wenn er wieder Geld hat, bspw. nach Aufnahme einer neuen Beschäftigung. Ferner kann es günstig sein, die Arbeitsstelle des Schuldners zu kennen. So kommen Sie eventuell über eine Lohnpfändung schneller an Ihr Geld. Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang allerdings zu beachten, dass beim Schuldner nur Einkünfte vollstreckt werden können, die oberhalb der Pfändungsfreigrenze des Schuldners liegen. Der pfändungsfreie Betrag kann der Schuldner einbehalten.

6. Im Ergebnis liegt Ihnen also bereits ein Titel über den geschuldeten Betrag vor. Die Titulierung einer vorliegend eventuell zudem gegebenen unterlaubten Handlung durch den Schuldner dürfte demnach ausscheiden. Sie haben Ihre Forderung ja bereits aufgrund des geschlossenen Vertrages im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens geltend gemacht. Für eine zusätzliche Geltendmachung der identischen Forderung dürfte keine Basis bestehen. Durchsetzbar ist die Forderung gegen den Schuldner ohnehin nur einmal in der geschuldeten Höhe.

Bitte beachten Sie, dass in diesem Rahmen nur eine Erstberatung erfolgt, die eine genaue und umfassende Prüfung anhand von Unterlagen und damit eine abschließende weiterführende Beratung schlichtweg nicht ersetzen kann. Dennoch hoffe ich, Ihnen durch die Beantwortung der Frage einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben.

Für Rückfragen und eine weiterführende Vertretung Ihrer Interessen in dieser Angelegenheit stehe ich Ihnen natürlich jederzeit gern zur Verfügung.

Ich freue mich über eine Kontaktaufnahme Ihrerseits!

Mit besten Grüßen

Dipl.-Jur. B. Alexander Koll
- Rechtsanwalt -

E-Mail: info@kanzlei24net.de
http://www.kanzlei24net.de

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.01.2009 07:43:37

Vielen Dank für Ihre Antwort
Sie sind tatsächlich von der SItuation her richtig ausgegangen.
Nur haben SIe mir jetzt den kompletten Vollstreckungsweg erklärt, da wir das mehrmals im Jahr machen ist dieser uns zu genüge bekannt ebenso , das ich durch das STrafrechtliche Verfahren kein Geld bekomme. Ihre ganzen obigen AUsführungen sind daher leider für die Katz. Ich möchte wissen wie ich nachträglcih die unerlaubte Handlung feststellen lassen kann bezüglich des Titels z.b. um die Forderung aus einer evtl. Insolvenz raus zu halten bzw. bei Lohnpfändungen die Pfändungsfreigrenze herabzusetzen usw. ich weiss auch das ich keine zusätzlichen VOllstrekungsmöglichkeiten habe gegenüber einem "normalen " Gläubiger mir geht es darum das z.B. per Feststellungsklage die unerlaubte Handlung festgestellt wird, normalerweise macht mann das ja direkt in einer Klage aber ich weiss man kann es auch nachträglich feststellen lasse und dafür benötige ich das Muster bzw. Hilfe. Es wäre nett wenn SIe auf meine Frage eingehen was ich wissen möchte und nichts anderes.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.01.2009 11:30:26

Sehr geehrte Fragestellerin,

dass Ihnen der Vollstreckungsgang bekannt ist, da Sie diesen mehrfach im Jahr bestreiten, ging aus Ihrer Darlegung der Fakten nicht hervor. Aus Ihren fragmentierten Stichworten war es äußerst schwierig, den Kern Ihrer Frage zu erkennen. Bitte haben Sie dafür Verständnis.

Auf Ihre nunmehr klarstellende Nachfrage möchte ich wie folgt eingehen:

1. Für Ihr Vorhaben müßten Sie nun parallel zum bereits erwirkten Vollstreckungsbescheid Feststellungsklage vor dem zuständigen Gericht wegen der unerlaubten Handlung erheben. Die Rechtsprechung sieht diese Möglichkeit vor. Die Klage ist frei zu erheben. Entsprechende Formulare dürfen deshalb auch nicht zu erhalten sein. Lediglich Muster von Feststellungsklagen sind erhältlich, bspw. in juristischen Buchhandlungen.

2. Der Antrag der Klage müßte auf die Feststellung gerichtet sein, dass sich die Forderung gegen Ihren Schuldner aus Ihren Vollstreckungsbescheid nicht nur aus vertraglichen Gründen ergibt, sondern auch aus dem Vorliegen einer unerlaubten Handlung Ihres Schuldners. Diese wäre dann in der Klage umfassend unter Beweisführung darzustellen.

3. Von einer anderen, einvernehmlichen Lösung der Angelegenheit mit dem Schuldner gehe ich aufgrund der von Ihnen geschilderten Lage eher nicht aus, so dass Sie auf den Klageweg angewiesen wären.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Koll


Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Koll direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



123recht.net ist Rechtspartner von:

327866
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

94077
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Forderung   unerlaubte   Handlung