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Sehr geehrte Frau Anwältin, sehr geehrter Herr Anwalt,
die Baubehörde hat im Jahre 1973 dem Teilabriss und Umbau eines bis dahin als landwirtschaftliches Gebäude genutzten Hauses zum Einfamilienhaus zugestimmt. Die Bauanträge wurden genehmigt. Bereits damals führte die Zufahrt zu diesem Haus über ein Fremdgrundstück. Eine "Baulast" wurde damals nicht verlangt - vermutlich aus Schlampigkeit. Heute (inzwischen haben die Besitzer mehrfach gewechselt) soll das Einfamilienhaus eine Nutzungsänderung erfahren, d.h., in einem Teil des Hauses soll ein Café entstehen und nun verlangt die Behörde die Eintragung einer Baulast mit dem Argument, dass künftig "mehr Verkehr" über das Fremdgrundstück führen werde. Die Frage lautet nicht, ob eine Baulast gefordert werden darf, sondern, ob sie auch dann gefordert werden darf, wenn die Behörde schon einmal eine Baugenehmigung ohne Baulast erteilt hat, ob also allein die geplante gewerbliche Teilnutzung die "Nachforderung" einer Baulast rechtfertigt. Außerdem wüsste ich gern, ob man den Besitzer des erwähnten Fremdgrundstückes verpflichten kann, diese Baulast eintragen zu lassen, denn er hat 1973 mit gezinkten Flurkarten die Existenz seines Grundstückes (prallel zur Straße im Bereich der Auffahrt) verschwiegen und verlangt jetzt für die Baulast 10 000 Euro, die ich nicht zu zahlen bereit bin. Mein Anwalt sagt, dass es hierfür keine Präzedenzfälle gibt und ich mich mit ihm einigen muss, da er nicht zur Eintragung der Baulast verpflichtet sei, und dass die Behörde nachträglich die Baulast verlangen darf und ich möchte diesen Rechtsstandpunkt gern auf evtl. Gegenmeinungen überprüfen lassen.
Antwort geschrieben am 27.05.2010 15:59:50 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Mariana Stötzer-Werner
Gartenstr. 112, 99947 Wiegleben, Tel: 036038920799, Fax: 036038920798
Baurecht, Erbrecht, Familienrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 27
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Ihnen ein Notwegerecht für die Zufahrt zu Ihrem Grundstück nach § 917 BGB zusteht. Dies jedenfalls im Hinblick auf die Nutzung als Familieneigenheim mit Genehmigung von 1973.
Sofern Sie nunmehr eine Nutzungsändeurng Ihres Einfamilienhauses planen, ist im Zuge dieser Umnutzung mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen. Diese Nutzungsänderung bedarf einer Baugenehmigung. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wird nunmehr die Baulast von Ihnen verlangt.
Im Rahmen des Prüfungsverfahrens ist allein die Umnutzung Gegenstand. Daher ist auch die straßenmäßige EInbindung und das erhöhte Verkehsaufkommen durch Besucherverkehr maßgeblich. Die bereits erteilte Baugenehmigung für Ihre Wohnnutzung ist unabhängig davon.
Fazit: Ja, die Baubehörde kann für die Nutzungsänderung in dem neuen Baugenehmigungsverfahren eine Baulast fordern.
Insofern möchte ich auch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. jüngst BVerwG vom 11.5.1998, NJW-RR 1999, 165 ff) Bezug nehmen. Danach hat ein Grundstückseigentümer ein Abwehrrecht gegen eine dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung, wenn dadurch derart in sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentumsrecht eingegriffen wird, daß die Baugenehmigung infolge Fehlens der Erschließung in Richtung auf die Duldung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB seine unmittelbare Rechtsverschlechterung bewirkt. Eine derartige Gefahr besteht in Ihrem Fall jedoch nicht. Es besteht bereits ein Notwegerecht. Im Hinblick auf das erhöhte Verkehrsaufkommen fällt allenfalls eine erhöhte Notwegerente an.
Ihr Nachbar ist aber trotzdem nicht verpflichtet, eine Baulast eintragen zu lassen. Sie können die Baubehörde allenfalls auf Ihr bestehenden Notwegerecht aufmerksam machen. Jedoch ist eine öffentliche-rechtliche oder dinglich Sicherung daraus nicht abzuleiten, welche Sie für eine gesicherte Erschließung benötigen.
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