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Forderung durchsetzen nach Umfirmierung - Rechtsnachfolge


31.08.2006 03:44 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andrej Wincierz




Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Sachverhalt:

Firma A steht mit der B GmbH & Co. KG seit längerer Zeit in Geschäftsbeziehung und bekommt von dieser Waren geliefert. Zwischen beiden sind verschiedene Konditionen wie Skonto usw. in einem Konditionsvertrag geregelt. Firma B teilt Firma A in einem Brief Anfang 2003 mit, dass aus betriebsinternen Gründen alle Geschäfte mit Firma A durch die Firma B GmbH mit gleichem Sitz durchgeführt werden. (Der Name wurde leicht abgewandelt und aus GmbH & Co. KG wurde eine GmbH) In dem Brief wurde weiter mitgeteilt, dass sich nur die Firmierung, die Handelsregisternummer und das Bankkonto ändern und sonst alles beim alten bleiben würde. Die ursprüngliche B GmbH & Co. KG ist laut Handelsregister Mitte 2006 aufgelöst worden.

Firma A geht es um die Rückforderung von Überzahlungen bzw. Doppelzahlungen aus dem Jahr 2003, die erst aktuell bekannt geworden sind.

Das Problem stellt sich nun wie folgt da: Die Firma B GmbH hat Ende 2003 laut Handelsregister ihren Sitz verlegt. Auf den Briefbögen erscheint eine andere Adresse und eine andere HRB-Nr. als in dem Brief von Anfang 2003. Sonst ist die Firmierung gleich geblieben. Auf Anfrage teilte die Firma B GmbH mit neuem Sitz dann Anfang 2004 mit, dass Sie in alle Verpflichtungen eines neuen Liefervertrages vom 01.01.04 zwischen Firma A und der B GmbH & Co. KG eintritt. Diese Änderung würde ab 01.01.04 wirksam. Der entsprechende Liefervertrag wurde aber mit der B GmbH (alter Sitz / alte HRB) geschlossen, da diese ja schon seit 01.01.03 so gegenüber Firma A auftritt. Leider wurde dieser Fehler im Bestätigungsschreiben nicht bemerkt. Als Firma A jetzt Überzahlungen aus dem Jahr 2003 gegenüber Firma B GmbH (neuer Sitz) geltend machen will, wendet diese ein, der ursprüngliche Vertrag wäre mit der B GmbH & Co. KG geschlossen worden und diese sei bereits erloschen. Weiterhin hätte sich der Sitz und die HRB der B GmbH zum Ende des Jahres 2003 geändert, so dass keine Ansprüche mehr gegen die "neue" GmbH geltend gemacht werden könnten. Auch wären in dem Bestätigungsschreiben von Anfang 2004 nur in die Verpflichtungen der B GmbH & Co. KG ab 01.01.04 eingetreten worden. Eine Übernahme für 2003 wäre nicht bestätigt worden.

Ich gehe davon aus, das B GmbH mit neuem Sitz / HRB auch für jetzt erst bekannt gewordene Überzahlungen aus dem Jahr 2003 haften muss. Eine Verjährung tritt erst Ende 2006 ein. Wenn die GmbH & Co. KG Anfang 2003 mitteilt, dass sich an der Geschäftsbeziehung nichts ändert, außer das sich die Firmierung in B GmbH und die handelsregisternummer sich ändern, müssen doch alle Verträge auch die Konditionsverträge genauso mit der B GmbH weiter wirksam sein. Daran dürfte sich doch auch nichts ändern, wenn die GmbH Ende 2003 Ihren Sitz verlegt und mit neuer HRB-Nr. auftritt.

Liege ich da mit meiner Annahme richtig ? Kann Firma A Ihre Ansprüche aus Überzahlung (§ 812 I BGB)aus 2003 gegenüber der B GmbH (am neuen Sitz) geltend machen, obwohl Firma B GmbH einen Eintritt in die Verbindlichkeiten erst zum 01.01.04 bestätigt hat ?
--> Eine sehr allgemeine Antwort ist wenig hilfreich. Ich bitte -soweit möglich- um Angabe entsprechender Rechtsprechungs- bzw. Kommentarfundstellen bei Ihrer Antwort.

Vielen Dank !
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 44 weitere Antworten zum Thema:
Forderung
31.08.2006 | 08:02

Antwort

von

Rechtsanwalt Andrej Wincierz
13 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben beantworte ich die Frage wie folgt:

Grundsätzlich kann die Verpflichtung der liquidierten GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neu gegründete GmbH übergegangen sein, vgl. auch § 11 Abs. 2 GmbHG.

Damit können Sie gegen die neue GmbH Ihre Forderungen geltend machen.

Als Fundstellen kann ich folgende Aktenzeichen nennen:

BGH IX ZR 190 / 02
BGH VI ZR 160 / 00

(beide Entscheidungen finden Sie im Volltext auf der Seite des BGH, www.bundesgerichtshof.de),

sowie BGHZ Entscheidungen : Band 80, Seite 182 ff.

Ferne möchte ich anmerken, dass Sie grundsätzlich einen Anspruch aus § 812 BGB geltend machen können. Anhand der zu Verfügung gestellten Angaben kann hier jedoch keine Prüfung des Anspruchs nach § 812 BGB erfolgen.

Ein rechtlich „stärkerer“ Anspruch könnte die bereits von der neuen GmbH abgegebenen Erklärungen begründen.

Zitat: „Auf Anfrage teilte die Firma B GmbH mit neuem Sitz dann Anfang 2004 mit, dass Sie in alle Verpflichtungen eines neuen Liefervertrages vom 01.01.04 zwischen Firma A und der B GmbH & Co. KG eintritt. Diese Änderung würde ab 01.01.04 wirksam“

Darin kann eine entsprechende Schuldübernahme liegen, vgl. § 414 BGB. Sofern Sie einen Prozess anstreben, ist dies ebenfalls zu bedenken.

Sofern Sie noch Nachfragen bezüglich der Fundstellen haben, können Sie von der Nachfragefunktion Gebrauch machen.

Wichtig ist, dass Sie die Verjährungsfrist im Auge behalten, denn Ihrer Aussage nach liegen die Fälligkeiten der Forderungen eine gewisse Zeit zurück.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit Beantwortung der Frage weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Andrej Wincierz
Rechtsanwalt

Wilhelm-Kopp-Straße 2
65203 Wiesbaden

0611-60 919 757
Email: a.wincierz@strafverteidiger-rhein-main.de


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Andrej Wincierz
Berlin

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