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Frage geschrieben am 17.03.2010 08:25:09

Forderung durch Inkassounternehmen nach 28 Jahren

Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1573
Mein Vater hat eine Forderung eines Inkassounternehmens erhalten. Es betrifft eine scheinbar nicht bezahlte Gaslieferung aus dem Jahr 1982. Die Forderung war tituliert.

Der Betrag für die Gaslieferung beträgt EUR 689,00. Zusätzlich zu diesem Betrag fordert das Inkassounternehmen EUR 1200,00 Zinsen.

Wir haben einen schriflichen Widerspruch gegen diese Forderung eingelegt und um eine genaue Forderungsaufstellung gebeten. DIe liegt uns nun vor, leider können wir auch anhand der Aufstellung nicht genau nachvollziehen, wie die geforderten Beträge genau entstanden sind.

Da im ersten Schreiben eine Frist bis zum 20.3. gesetzt wurde (bei Nichtzahlung wurde mit gerichtlichen Schritten gedroht) drängt es ein bisschen und wir sind nun wirklich ratlos.

Was sollen wir tun bwz. schreiben? Ich möchte gerne eine Auskunft über a) ob diese Forderung überhaupt noch rechtens ist (verwirkt?)
b) ob die Zinsberechnung so stimmen kann (Verjährung?) und c) bitte ich um den Entwurf eines Schreibens (Widerruf, Frist?)

Bin gespannt......


Antwort geschrieben am 17.03.2010 08:37:25
Rechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrte Ratsuchende,


sofern die Hauptforderung tituliert worden ist, greift § 197 I Nr.3 BGB ein, wonach die Dreißigjährige Verjährungsfrist eingreift, so dass sie insoweit mit einer Verjährungseinrede nicht durchdringen werden.

Auch die Verwirkung greift allein aufgrund des sicherlich sehr langen Zeitablaufes nicht ein; dazu müssten weitere, besondere Umstände erkennbar sein, wonach der Gläubiger kund getan hat, dass er auf die Geltendmachung verzichten will. Diese besonderen Umstände müssten Sie dann darlegen und nachweisen, sei es durch ein Schreiben oder eine andere, ähnlich gelagerte Handlung. So etwas kann ich ihrer Sachverhaltsdarstellung aber nicht entnehmen.


Ob die Zinsberechnung zutreffend ist, lässt sich so ohne Kenntnios dieser Berechnung nicht beantworten. Ganz unwahrscheinlich sind die Zahlen aber nicht.

Aber hier greift dann die Verjährungseinrede nach §§ 197 II, 195 BGB, wonach die Zinsen nach drei Jahren verjähren, SOFERN die Zinsen nicht zusätzlich tituliert worden sind, was aber kaum anzunehmen sein wird.

Daher werden Sie Zinsen mit Ausnahme die der letzen drei Jahre verjährt sein.

Die Verjährung greift aber nicht automatisch ein, da sie eine sogenannte Einrede darstellt und vom Vater ausdrücklich geltend gemacht werden muss.


In dem Schreiben erklären Sie also ausdrücklich die Verjährungseinrede. Der weitere Inhalt des Schreibens kann im Rahmen dieser ERSTberatungsplattform so nicht vorgegeben werden, da dieses die Nutzungsbedingungen nicht vorsehen und zudem die Kenntnis des gesamten Sachberhaltes notwendig wäre.



Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt
Thomas Bohle

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