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Frage geschrieben am 06.10.2011 18:13:59

Forderung der Rentenversicherung

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € 46,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 598
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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In den Jahren 2006 und 2007 soll ich in Deutschland Scheinselbstständige beschäftigt haben. Obwohl ich dies bestreite, habe ich mich Anfang diesen Jahres mit der Staatsanwaltschaft auf eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage geeinigt.

Seit über 3 Jahren lebe ich in Spanien. Heute habe ich mitbekommen, dass die Rentenversicherung versucht hat mich telefonisch auf meinem früheren Handy zu erreichen. Ich gehe davon aus, dass diesen meine spanische Anschrift noch nicht bekannt ist. Sicherlich sollen nun aber Beiträge nachgefordert werden.

Normalerweise bin ich der Meinung, dass ich einfach abwarten sollte, ob ich tatsächlich in Spanien kontaktiert werde und gegen mich vorgegangen wird. Allerdings mach ich mir nun doch etwas Sorgen, da ich noch DEUTSCHE BANKKONTEN habe.

Daher meine Fragen: Kann die RV gegen mich vorgehen und zum Beispiel mein deutsches Konto pfänden, ohne dass ich im Vorfeld davon etwas mitbekomme? (Also zum Beispiel wie ein Finanzamt selbst einen Vollstreckungsbescheid erlassen?) Macht es Sinn sofort einen Rechtsanwalt zu beauftragen, welcher dann direkt die RV kontaktiert (obwohl ich ja noch nichts von dort erhalten habe)? Oder kann ich weiter abwarten, ob überhaupt etwas passiert?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.


Antwort geschrieben am 06.10.2011 19:04:53
Rechtsanwältin Maike Domke
Blücherstraße 64, 25336 Elmshorn, Tel: 041217891138, Fax: 041217894976
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Ebenso wie dem Finanzamt stehen den Sozialversicherungsträgern in Deutschland weitreichende Rechte zu. Das Landessozialgericht Rheinland- Pfalz (Az. L 5 B 403/07 KR) hat es so formuliert: „„Sozialwesen wichtiger als Schutz des Privaten". In diesem Fall ging es um eine unbefristete Durchsuchungserlaubnis der Privaträume des säumigen Schuldners.
An diesem Fall können Sie sehen, wie rigoros durchgegriffen werden darf. Eine Kontopfändung hingegen ist noch einfacher zu erreichen.
Gegen Sie werden Mahn- und Vollstreckungsbescheid erlassen, der nach § 185 ZPO öffentlich zugestellt wird, wenn Ihr Aufenthalt den Behördne unbekannt ist.
Zur Erwirkung eines entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusse (der Zugriff auf Ihre deutschen Konten gewährt), ist nach dem BGH ausreichend: „Zum Nachweis der Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung genügt beim Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses grundsätzlich die Vorlage aktueller Auskünfte des für den letzten bekannten Wohnort des Schuldners zuständigen Einwohnermelde- und Postamts." (Az: IXa ZB 56/03)

Ich würde Ihnen aus diesem Grund empfehlen, sich mit der Rentenversicherung in Verbindung zu setzen und einen Vergleich anzustreben. Solange Sie noch verfügbares Geld und Konten in Deutschland haben, ist eine Pfändung sehr wahrscheinlich.
Meiner Erfahrung nach sind auch die Sozialversicherungsträger durchaus bereit, sich zu vergleichen. Möglicherweise kann durch entsprechende anwaltliche Tätigkeit die Forderung sogar ganz ausgeräumt werden, wenn die strafrechtlichen Tatbestände, wie Sie sagen, gar nicht gegeben waren.

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Blücherstraße 64
25336 Elmshorn
Tel: 04121/7891138
www.anwalt-domke.de
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