Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 13 weitere Antworten zum Thema wg..
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Ehemann wurde wg. gefährlicher Körperverletzung zu 3 Jahren Haft verurteilt. Beteiligt waren er und er ein Bekannter.
Nun hat die Krankenkasse des Opfers von meinem Mann als Gesamtschuldner Schadensersatzansprüche für Behandlungskosten in Höhe von mehr als 60.000.-EUR gefordert.
Mein Mann hat eine Ratenzahlung angeboten, welche vorläufig -wie uns soeben mitgeteilt-akzeptiert wurde. In diesem Schreiben stand nun auch, daß der Mittäter die Forderungen anerkannt hat.
Nun möchte die Krankenkasse eine Anerkenntnis meines Mannes, daß ihre Forderungen erst nach 30 Jahren verjähren. Als zu schuldender Betrag werden nach wie vor die 60.000.-EUR genannt sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Nun meine Fragen:
-Müßte der Betrag auf Grund der Forderungsanerkennung durch den Mittäter im Anerkennungsschreiben nicht auf 30.000.-EUR gesenkt werden?
-Besteht die Möglichkeit, keine Zinsen zahlen zu müssen? Wir wären alleine durch die Ratenzahlung zur Zinstilgung finanziell überfordert. Uns ist klar, daß die Kosten der Tat natürlich nicht der Allgemeinheit zur Last gelegt werden können, mein Mann nöchte auch gerne seine Schuld begleichen. Leider sind wir aber keine vermögenden Leute und allein die jährlichen Zinsen würden sich doch auf mindestens 2000.-EUR belaufen (ausgehend von 30.000.-EUR).
-Wie hoch ist der pfändbare Anteil des Einkommens? Wird mein Einkommen dazugerechnet?
-Kann ich als Ehefrau überhaupt ebenfalls haftbar gemacht werden? Wir waren zum Tatzeitpunkt getrennt lebend sind nun aber wieder zusammen und hatten nie Gütertrennung vereinbart. Ich hatte aber mit der Tat nichts zu tun.
Vielen Dank im Voraus!
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 15.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 15.08.2009 22:59:22 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Trettin
Trentelgasse 2, 45127 Essen, Tel: 0201 946299-30, Fax: 0201 946299-31
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, allgemein
Bewertungen: 128
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ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Als Täter einer unerlaubten Handlung (Körperverletzung) waren sowohl Ihr Mann als auch sein Mittäter ursprünglich dem Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet, und zwar jedenfalls nach § 823 Abs. 1 BGB. Den entsprechenen Anspruch macht nun der Krankenversicherer aus übergegangenem Recht geltend.
Im Außenverhältnis, d. h. dem Geschädigten gegenüber, haften die Täter einer unerlaubten Handlung als Gesamtschuldner (§ 840 Abs. 1 BGB). Der Geschädigte kann sich deshalb aussuchen, wen er in Anspruch nimmt; aber er kann die Leistung nur einmal fordern (vgl. § 421 BGB).
Insofern führt das Anerkenntnis des Mittäters nicht dazu, daß der Krankenversicherer Ihren Mann nur noch auf Zahlung von 30.000 Euro in Anspruch nehmen kann. Vielmehr ist Ihr Mann "nach außen" weiterhin zur Zahlung von 60.000 Euro verpflichtet, doch hat er gegenüber dem Mittäter (also im "Innenverhältnis") einen Ausgleichsanspruch. Das kann z. B. bedeuten, daß zwar Ihr Mann 60.000 Euro an den Versicherer zahlen muß, seinerseits aber einen Anspruch gegen den Mittäter auf Erstattung von 30.000 € hat.
II. Zu welchen Konditionen der Versicherer eine Ratenzahlung akzeptiert, ist letztlich Verhandlungssache. Deshalb besteht generell durchaus die Möglichkeit, daß Sie keine oder zumindest geringere Zinsen zahlen müssen. Allerdings läßt sich aus der Ferne naturgemäß nicht sagen, zu welchen Zugeständnissen der Versicherer bereit sein wird.
III. Wie hoch der pfändbare Anteil des Arbeitseinkommens ist, läßt sich letztlich nur sagen, wenn das monatliche Nettoeinkommen Ihres Mannes bekannt ist und feststeht, wie vielen Personen er zum Unterhalt verpflichtet ist.
Grundsätzlich gilt, daß ein Arbeitsentgelt von bis zu 989,99 Euro netto monatlich unpfändbar ist, auch wenn keine Unterhaltspflichten bestehen. Beträgt das Nettogehalt demgegenüber - beispielsweise - 1.500 Euro pro Monat, so sind 360,40 Euro pfändbar, sofern keine Unterhaltspflichten gegeben sind.
IV. Wie eingangs ausgeführt, war Ihr Mann als Täter einer unerlaubten Handlung dem Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet, und ist dieser Ersatzanspruch auf den Versicherer übergegangen. Der Versicherer kann deshalb nur Ihren Mann und dessen Mittäter in Anspruch nehmen; denn auch dem Geschädigten hätten nur Ihr Mann und dessen Mittäter gehaftet.
Ansprüche gegen Sie bestehen demnach nicht.
Ich hoffe, daß diese Auskunft Ihnen weiterhilft. Bitte machen SIe bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
Peter Trettin
Rechtsanwalt
fea@kanzlei-trettin.de
http://kanzlei-trettin.de
http://autokaufrecht.info
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.08.2009 23:05:00
Sehr geehrter Herr Trettin,
herzlichen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.
Mein Mann bezieht eine Kriegsveteranenrente vom US-Militär, die je nach Wechselkurs schwankt, im Durchschnitt aber 1750.-EUR beträgt. Wir haben eine gemeinsame Tochter im Kindergartenalter.
Wie hoch wäre hierfür der pfändbare Betrag? Würde ich nun ebenfalls arbeiten, wäre mein Einkommen dann auch anzurechnen? Falls dem so wäre, würde ich ja mehr oder weniger trotzdem indirekt mit die Schulden tilgen.
Nochmals herzlichen Dank und viele Grüße!
Sehr geehrter Herr Trettin,
herzlichen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.
Mein Mann bezieht eine Kriegsveteranenrente vom US-Militär, die je nach Wechselkurs schwankt, im Durchschnitt aber 1750.-EUR beträgt. Wir haben eine gemeinsame Tochter im Kindergartenalter.
Wie hoch wäre hierfür der pfändbare Betrag? Würde ich nun ebenfalls arbeiten, wäre mein Einkommen dann auch anzurechnen? Falls dem so wäre, würde ich ja mehr oder weniger trotzdem indirekt mit die Schulden tilgen.
Nochmals herzlichen Dank und viele Grüße!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.08.2009 19:42:30
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Da es sich bei der Kriegsveteranenrente um eine (monatlich) wiederkehrende Leistung handelt, unterliegt sie m. E. dem Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen. Pfändbar dürften deshalb - bei einer Rente von 1.750 Euro monatlich und der Unterhaltsverpflichtung für ein Kind - ein Betrag von rd. 197 Euro monatlich sein.
Ihr (mögliches) Einkommen bleibt bei der Berechnung außen vor, da Sie - wie ausgeführt - nicht Schuldnerin sind.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Da es sich bei der Kriegsveteranenrente um eine (monatlich) wiederkehrende Leistung handelt, unterliegt sie m. E. dem Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen. Pfändbar dürften deshalb - bei einer Rente von 1.750 Euro monatlich und der Unterhaltsverpflichtung für ein Kind - ein Betrag von rd. 197 Euro monatlich sein.
Ihr (mögliches) Einkommen bleibt bei der Berechnung außen vor, da Sie - wie ausgeführt - nicht Schuldnerin sind.
Mit freundlichen Grüßen
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