366.381
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1352 Besucher | 36 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Generelle Themen » Forderung Kindergeldrückzahlung
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Generelle Themen » Forderung Kindergeldrückzahlung

Forderung Kindergeldrückzahlung


| 11.08.2009 12:43 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Otto


| in unter 1 Stunde

Ich habe bis Mai 2009 Kindergeld bezogen. Seit November 2001 habe ich auch einen Wohnsitz in einem anderen europäischen Land. Nun ist mir von der Familienkasse ein Schreiben zugegangen, mit dem ich aufgefordert werde, das erhaltene Kindergeld von Nov. 2001 bis Mai 2009 zurückzuzahlen, da die Anspruchsvoraussetzungen gemäss § 62 EStG nicht mehr gegeben wären.
Was bedeutet das genau, und was passiert, wenn ich den Betrag nicht bis zu dem angeforderten Termin zurückerstatten kann (habe das Geld leider nicht und mein Gehalt beträgt nur 1.450,00 € im Monat).
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 44 weitere Antworten zum Thema:
Forderung
11.08.2009 | 13:05

Antwort

von

Rechtsanwalt Reinhard Otto
540 Bewertungen
Guten Tag,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten.

Da Sie seit 11/01 einen Wohnsitz im Ausland haben, geht die Kindergeldkasse davon aus, dass Ihnen seitdem Kindergeld nicht mehr zugestanden hat, vgl. § 62 EStG.

Ob die Voraussetzungen für die Rückforderung inhaltlich gegeben sind, kann ohne Kenntnis des Bescheides und sonstiger Umstände nicht gesagt werden.

Sofern der Bescheid nicht angefochten und damit bestandskräftig wird, sind Sie zur Rückzahlung des gesamten Kindergeldes verpflichtet. Sofern Sie nicht zahlen, wird das Geld im Vollstreckungswege beigetrieben.

Sie sollten daher in Ihrem eigenen Interesse umgehend den Bescheid auf Rechtmäßigkeit prüfen lassen. Sofern Sie danach zur Zahlung doch verpflichtet sein sollten, besteht die Möglichkeit, mit der Kasse eine Ratenzahlungsvereinbarung zu schließen.

Sofern Sie die Prüfung des Bescheides durch mich wünschen, setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung.


Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 2009-08-11 | 14:55


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Reinhard Otto »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2009-08-11
4,4/5.0
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Bielefeld

540 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht