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Frage geschrieben am 23.08.2011 21:56:58

Forderung Inkassounternehmen

Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1135
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 44 weitere Antworten zum Thema Forderung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Inkassounternehmen hat eine Forderung einer Dt. Bank übernommen.Die Aufstellung lautet wie folg:

Hauptforderung aus dem Jahre 1982
gem. Schuldtitel 1888,75€
Gerichts-und Anwaltskosten 490,32€
10,50 Zinsen gem. Titel bis(*)
22.08.2011 5589,69€
unsere Auslagen 84,54€
Gesamtforderung 8053,30€

Hinzu kommen die weiteren Zinsen ab dem oigem(*) Datum bis zum restlosen Ausgleich der Sache.

Meine Fragen hierzu!
Sind hier (nur) die Zinsen nicht verjährt?
Auf meien Verjährungseinrede hinsichtlich der älteren Zinsen,wurde mir mitgeteilt das hier keine Verjärung in Kraft treten würde und man beruft sich hier auf die §11 Abs.3 VerbKrg bzw §497 Abs.3S.BGB, leider verstehe ich diese § nicht ganz.

Vergleichsvorschläge wurden auch genannt.
Einmalzahlung von 4500,00€ oder Vergleichsbetrag 5500,00€ zahlbar in monatlichen Raten von 100,00€.

Ansonsten wird mit Pfändung gedroht.
Ich bin aber Sebstständig, geht das denn so einfach?
Ist es tatsächlich so das ich die Zinsen zahlen muß? Wenn ja ! Wie verhalte ich mich am besten?

Vielen Dank
Josis








Antwort geschrieben am 23.08.2011 22:55:10
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Verjährt sind leider weder die Hauptforderung noch die Zinsen. Die, ich nehme an, durch Vollstreckungsbescheid titulierte Hauptforderung verjährt erst in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Ziff. 3 BGB).

Für die Zinsen gilt grundsätzlich zwar die kürzere reguläre Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 197 Abs. 2 BGB). Diese Regelung ist jedoch ausgeschlossen, wenn es, wie hier, um eine Forderung aus einem Verbraucherdarlehensvertrag geht (§ 497 Abs. 3 Satz 4 BGB).

Die Forderung erscheint demnach in voller Höhe begründet. Daher sollten Sie, wenn Sie die Summe aufbringen können, das günstigere Vergleichsangebot annehmen, ansonsten die Ratenzahlung.

Anderenfalls kann aus dem Vollstreckungstitel auch vollstreckt werden. Sie müssten bei Nichtzahlung damit rechnen, dass Sie der Gerichtsvollzieher aufsucht und sich über pfändbare Gegenstände, Ihr Einkommen und Vermögen erkundigt.

Ich bedauere, Ihnen kein günstigeres Ergebnis mitteilen zu können.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.

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