Mein Haus Baujahr 1734 steht mit der Stirnseite direkt an der Grundstücksgrenze (Grenzbebauung). Vor 34 Jahren wurde eine Drainage zum Abfangen des Grundwasser im ungenutzten Erdkeller verlegt.
Im Verlauf des Herbstes 2010 stellten wir eine erhöhte Feuchtigkeit im Keller fest.
Kürzlich haben wir feststellen müssen, daß sich aufgrund der Feuchtigkeit im Erdkeller großflächig der echte Hausschwamm ausgebreitet hat.
Die Ursache für die zunehmende Feuchtigkeit liegt an der durch Wurzeln verstopften Drainage. Die Wurzeln stammen eindeutig von Büschen und Bäumen die ca. zwei Meter von unserm Haus entfernt stehen.
1. Ich gehe davon aus, daß der Nachbar für die Erstattung der Kosten für die Neuverlegung des Drainageschlauches aufkommen muß.
2. Wer muß die Kosten für die Erstellung des Sanierungskonzeptes (bei echtem Hausschwamm zwingend erforderlich) eines Fachbüros tragen?
3. Wer trägt die Kosten für die notwendige Sanierung der befallenen Kellerwand und der Geschossdecke?
Antwort geschrieben am 17.02.2011 22:08:48 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Ihr Nachbar muss lediglich für den Schaden an der Drainage aufkommen. Das folgt jedenfalls aus § 1004 BGB.
Die Vorschrift erfasst allerdings nicht Beeinträchtigungen, die über die ursprüngliche Störung (Verstopfung der Drainage) entstehen.
Eine weitergehende Haftung ist nach meiner Rechtsauffassung leider nicht begründbar.
In diesem Zusammenhang muss jedenfalls beachtet werden, dass der Nachbar keine positive Kenntnis davon hatte, dass die herüberwachsenden Wurzeln die Drainage verstopfen würden.
Nach Ihrem Sachvortrag gab es für den Nachbarn auch keinerlei Anzeichen für den von Ihnen beschriebenen Schaden, so dass der Nachbar auch keine Vorsorgemaßnahmen hätte ergreifen müssen.
Ein Verschulden des Nachbarn hinsichtlich des weiterführenden Schadens im Keller etc. liegt somit nicht vor.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
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