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Frage geschrieben am 14.12.2011 20:39:36

Folgen der Anerkenntnis einer Adoption eines fremden Kindes durch meinen Vater

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 946
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 27 weitere Antworten zum Thema Vater.
Ausgangslage:
Ich = Sohn von Vater & Mutter
Vater & Mutter = Geschieden
Vater & Neue Frau = (Neu) Verheiratet
Neue Frau hat Sohn in die neue Ehe gebracht
Ansonsten keine weiteren Kinder
---
Nun will mein Vater den Sohn seiner neuen Frau adoptieren. Was kann das für mich jeweils KONKRET bedeuten?

Mir fallen dazu - in der Reihenfolge der Wahrscheinlichkeit - ein:
1. Änderungen wie mir mein Vater etwas vererbt?
2. Änderungen in Bezug auf das was ich zu vererben habe (Falls es dazu kommt, möchte ich meine Familie nur den Pflichtanteil zukommen lassen und den Rest meinem Freund)?
3. Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem von meinem Vater adoptierten Sohn?
4. und weiteres?

In Bezug auf die Erbschaften erbitte ich KONKRETE vorher / nachher Angaben, deshalb setze ich hier auch 55,-€ !

Danke!


Antwort geschrieben am 14.12.2011 21:42:44
Rechtsanwalt Mikael Varol
Kurfürstendamm 125a, 10711 Berlin, Tel: 030 / 890 40 17, Fax: 030 / 890 40 29
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen lediglich eine erste rechtliche Einschätzung auf Grundlage Ihrer Angaben darstellen. Hierbei ist der Umfang meiner Beratung durch die gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt.

1. Wenn Ihr Vater kein Testament hinterlassen sollte, dann tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Nach der Adoption ist Ihr Vater sodann mit dem Adoptvkind (1. Grades) verwandt.
Gemäß §§ 1931 Abs. 1, 1371 Abs. 1 BGB würde der überlebende Ehegatte des Erblassers neben Verwandten der ersten Ordnung zu insgesamt zu ½ erben. Nach § 1924 Abs. 4 BGB würden Sie und das Adoptivkind je ¼ erben.
Ohne die Adoption würden die Ehefrau und Sie je ½ erben.

2. Wenn Sie Ihren Freund als erben einsetzen wollen, dann steht hierzu Ihnen ohnehin ausschließlich die Möglichkeit des Testaments zu, so dass die Adoption darauf keinen Einfluss hat. Denn auch ohne die Adoption könnten Sie es letztlich nur mit einem Testament erreichen, dass Ihre Verwandtschaft lediglich den Pflichtteil erhält und Ihr Freund „den Rest". Dazu müssten Sie Ihren Freund als Alleinerben einsetzen. Somit würden die sonstigen Erbberechtigten enterbt werden und hätten lediglich einen Anspruch auf ihren Pflichtteil.

3. Durch die Adoption wären Sie ihm in der Seitenlinie verwandt. Nach § 1601 BGB sind aber Verwandte in gerader Linie (Eltern / Kinder) verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Eine Unterhaltspflicht gegenüber Geschwistern besteht nicht, also auch nicht dem Adoptivkind gegenüber.

4. Weitere „Wahrscheinlichkeiten" sind nicht ersichtlich. Auf Sie hat die Adoption keinen Einfluss, außer der abweichenden Erbquote im Falle der gesetzlichen Erbfolge.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in dieser Sache einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen konnte. Ich weise Sie darauf hin, dass Ihre Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung beantwortet wurde und eine endgültige Einschätzung der Rechtslage nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich ist. Die Antwort dient einer ersten rechtlichen Einschätzung. Dies kann jedoch eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen. Ich weise Sie zudem darauf hin, dass das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.

Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Mikael Varol
Rechtsanwalt

Kurfürstendamm 125a
10711 Berlin

Tel.: 030 / 890 40 17
Fax: 030 / 890 40 29

E-Mail: info@rechtsanwalt-varol.de
Internet: www.rechtsanwalt-varol.de
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 14.12.2011 22:06:18

Sehr geehrter Ratsuchender,

meine Ausführungen zu Punkt 4 möchte ich wie folgt ergänzen:

Eine "Gefahr" für Sie wäre es, wenn Ihr Vater und seine neue Ehefrau ein Berliner Testament aufsetzen. Stirbt einer der Partner, so erbt der zweite das gesamte Vermögen. Wenn keine weiteren erben vorhanden sind, kann der Überlebende frei über das Erbe verfügen. Das bedeutet, dass, wenn Ihr Vater zuerst versterben sollte, dann kann seine neue Ehefrau über die Erbschaft frei verfügen und nach ihrem Tod das gesamte Vermögen ausschließlich an ihr leibliches Kind oder an Dritte vererben.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Mikael Varol
Rechtsanwalt

Kurfürstendamm 125a
10711 Berlin

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