21.06.2012 | 16:30
Antwort
von
Rechtsanwalt Serkan Kirli
145 Bewertungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung des Einsatzes wie folgt:
Frage 1:
Jede Partei muss im Zivilprozeß diejenigen Tatsachen, die von ihr behauptet werden, beweisen. Demnach müssen Sie zunächst darlegen und dann beweisen, dass die Leistung nicht erbracht wurde.
Frage 2:
Der Firma A dürfte als Beweis für die Erbringung der Leistung genügen, dass die Firma B die Verteilung bestätigt. Insbesondere dürfte ausreichend sein, wenn beispielsweise Mitarbeiter der Firma B in nachvollziehbarer Weise bestätigen können, dass die Flyers verteilt wurden.
Die Firma A hätte dann die Erteilung der Flyers durch die Firma überprüfen müssen, wenn ihr diesbezüglich eine derartige Pflicht zukommen würde. In Betracht käme allenfalls eine sogenannte Nebenpflichtverletzung aus dem Vertrag gemäß
§ 241 Abs. 1 BGB.
Nur wenn begründete Verdachtsmomente bestehen würden, die eine Überprüfung für notwendig erachten lassen, dürfte der Firma A eine Nebenpflichtverletzung anzulasten sein.
Hierbei dürften aber an eine Pflicht zur Überprüfung keine all zu hohen Anforderungen gestellt werden. Auch hier gilt m.E. dass es für die Überprüfung ausreichen dürfte, wenn Firma bei Firma B nachfragt und sich vergewissert, dass die Flyers verteilt worden sind.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick verschaffen konnte.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass die hiesige Beratungsplattform die Beratung durch einen Rechtanwaltskollegen vor Ort nicht ersetzen kann, sondern lediglich dazu dient, dem Mandanten eine grobe rechtliche Einschätzung zu verleihen.
Das Weglassen und bzw.oder Hinzufügen von relevanten Angaben kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.
Mit freundlihen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)