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Frage geschrieben am 23.07.2011 14:49:44

Flyer-Werbung in Firmenbriefkästen

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 925
Hallo zusammen,

für den Einwurf von Werbung/Flyern in die Briefkästen von Privatpersonen gibt es konkrete gesetzliche Vorgaben, was erlaubt bzw. nicht erlaubt ist, v.a. bezogen auf Situationen in denen die Privatperson (!) ein Schild "Bitte keine Werbung" auf dem Briefkasten angebracht hat.

Wie sieht es aber mit Firmenbriefkästen aus? Gelten hier die gleichen Regelungen? Oder anders gefragt: Ist es uns als Firma/Unternehmen (~ Werbetreibender) erlaubt unsere Flyer in Firmenbriefkästen einzuwerfen auch wenn dort ein Hinweis "Bitte keine Werbung prangt"? Oder gelten auch für Firmenbriefkästen die gleichen Regelungen wie für die Briefkästen von Privatpersonen?

Ich weiss, dass sind eigentlich 4 Fragen, die sich aber mit einer einzigen sehr kurzen Antwort klären lassen. Schnelle 25€...


Antwort geschrieben am 23.07.2011 17:50:03
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:

1. Die Rechtmäßigkeit von Briefkastenwerbung trotz der Aufforderung, keine Werbung einzuwerfen, beurteilt sich zum einen nach § 7 UWG.

Nach § 7 Abs. 1 UWG ist Werbung dann wettbewerbswidrig, wenn sie einen anderen Marktteilnehmer unzumutbar belästigt.

Dies gilt insbesondere für Werbung, wenn erkennbar ist, dass der Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht. Es handelt sich insofern um einen gesetzlichen Beispielsfall für wettbewerbswidrige Werbung.

Der Gesetzgeber hat mit dem weiten Begriff „Marktteilnehmer" bewusst sowohl Verbraucher als auch Unternehmen erfasst, so dass hier die gleichen Maßstäbe gelten (Köhler/Bornkamm, UWG, 28 Aufl. 2010, § 7 Rnr. 36).

Die Missachtung eines Aufklebers „Bitte keine Werbung" o.ä. würd daher auch bei Geschäftskunden die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung begründen.
Zur Abmahnung befugt sind dabei jedoch nicht die Adressaten der Werbung selbst, sondern nach § 8 Abs. 3 UWG Ihre Mitbewerber, sowie Verbände zum Schutz des Wettbewerbes oder Industrie- und Handelskammern.

2. Jedoch stellt Briefkastenwerbung entgegen eines anders lautenden Aufklebers/Hinweises auch eine Eigentumsbeeinträchtigung dar, deren Unterlassung sowohl Privatpersonen als auch Firmen nach § 1004 BGB verlangen können (BGH, Urteil vom 20.12.1988, AZ.: VI ZR 182/88).

In diesem Fall könnte also die mit der Werbung angesprochene Firma den Unterlassungsanspruch selbst gegen Sie gerichtlich durchsetzen.

3. In beiden Fällen kann also nicht die Zulässigkeit der Werbung mit dem Argument begründet werden, dass die Werbung im Interesse der Firmen-Adressaten sei. Der entgegenstehende erklärte Wille wiegt hier mehr.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt


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