Frage geschrieben am 14.07.2010 12:23:12
Flutung des Grundstücks durch Gutachter d. Versicherung zulässig ?
Rechtsgebiet: Baurecht, Architektenrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1111Gutachter beauftragt der das ganze abwickelt. Nach monatelangen Verzögerungen durch Gutachter etc. ist jetzt klar dass für die Sanierung im Keller der Estrich, Innendämmung etc. raus. Eine Kostenzusage dafür haben wir bereits vom Gutachter. Allerdings haben wir ein Schreiben der Versicherung erhalten, dass sollte sich Herausstellen dass die Bodenplatte oder die Kellerwände, etc undicht sind die Versicherung die Kosten für die Sanierung nicht übernehmen werden.
Morgen soll durch den Gutachter eine Überprüfung stattfinden.
Heute bekomme ich einen Anruf des Gutachters, dass er meinen Keller von aussen fluten will um nachzuschauen ob es eine Undichtigkeit gibt.
Begründung: Er glaubt nicht dass der Schaden nur durch Regen verursacht wurde
Jetzt stellt sich die Frage:
Was passiert wenn ich es nicht zulasse ?
lt. Gutachter würde er es der Versicherung mitteilen dass ich verweigert habe was sich dann negativ auf die Bezahlung auswirkt.
Steht es dem Gutachter überhaupt zu hier solche Tests zu machen und muss ich das zulassen ?
Sollte ich es machen lassen dann stellt sich immer noch die Frage ob das Ergebniss überhaupt aussagekräftig ist.
ein Fluten des Kellerbereich ist wohl eine weitaus grössere Belastung als durch Starkregen. d.h beim Regen dicht, beim fluten undicht ? Ich denke nicht dass der gutachter hier irgendwelche Berechnungen anstellt wieviel Wasser er hier einbringen darf, sonder einfach nur Wasserhahn auf.
Das ist ein Doppelhaus und mein Nachbar wird sich sicherlich freuen wenn beim im durch diese Aktion wasser eindringt.
Da der Termin kurzfristig ansteht wäre eine antwort heute noch schön
Antwort geschrieben am 14.07.2010 12:53:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 769
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als Anspruchssteller sind Sie im Streitfall hier voll beweispflichtig. Bei einer grundsätzlichen Weigerung Ihrerseits wird dann die Versicherung die Zahlung mit dem Hinweis ablehnen, dass das Schadensbild nicht durch Starkregen, sondern eindrückendes Bodenwasser (offenbar nicht versichert) entstanden ist.
Die grundsätzliche Weigerung wird sich dann also in der Tat negativ auswirken, da Sie dann den Ihnen obliegenden Beweis nicht erbringen können.
Allerdings haben Sie Recht: Diese Methode des Gutachters ist sicherlich gänzlich ungeeignet, so dass nicht die Überprüfung ansich, sondern der Gutachter wegen offenbar fehlender Sachkunde abgelehnt werden sollte.
Denn der Gutachter ist bei der Prüfung natürlich verpflichten, schadensmilderne Untersuchungen vorzunehmen, und genau daran fehlt es, wenn er ohne irgendwelche Vorprüfungen es so unter Wasser setzen will.
Zunächst wäre eine Ausgrabung angebracht, um Wasserschutzmaßnahmen überhaupt erst einmal in Augenschein zu nehmen; dieses könnte aber auch stichprobenartig erfolgen. Ohne eine solche Voruntersuchung verbietet sich die "Methode", die dem Gutachter offenbar vorschwebt.
Dann sind natürlich auch alle Durchbrüche auf Sperrwasserschutz ebenso zu kontrollieren, wie eventuell vorhandene Außenanschlüsse Elektro, da ansonsten dort Wasser sicherlich eindringen und Kurzschlüsse vorprogrammiert worden sind. All dieses soll aber offenbar unterbleiben und erzeugt erhebliche Zweifel an den technischen Fähigkeiten des "Gutachters".
Sofern es ein einmaliger Vorfall gewesen ist, spricht auch schon dieses gegen Abdichtungsprobleme, da ansonsten STÄNDIG Feuchtigkeitseintritte vorhanden sein müssten. Auch müsste eigentlich das Schadensbild im Bereich der Fenster vorhanden sein (sichtbare Wasserspuren von oben nach unten) und möglich wäre es auch, mittels Feuchtigkeitsmessungen festzustellen, ob das Wasser von oben durch die Fenster, oder von unten als aufsteigende Kapillarfeuchte aufgetreten ist.
Gegen diese "Methode" würde ich mich also auch verwehren.
Besteht die Versicherung gleichwohl darauf und verweigert die Zahlung, sollten Sie dann einen Anwalt beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.07.2010 13:04:28
danke für die Info:
Da dieser Wasserschaden ja ein einmaliger Fall war, wäre es dann nicht besser der Flutung zustimmen (evtl. unter Vorbehalt der Annerkennung, evtl. schriftlich?) in der Hoffnung dass nichts festgestellt wird und die Regulierung ihren Lauf nimmt ?
Allerdings was ist bei Wassereintritt ? Kann dann diese Brachialmethode negativ gegen mich verwendet werden oder wird dass nicht anerkannt werden weill es nicht den normalen Regeneinflüssen entspricht ?
danke für die Info:
Da dieser Wasserschaden ja ein einmaliger Fall war, wäre es dann nicht besser der Flutung zustimmen (evtl. unter Vorbehalt der Annerkennung, evtl. schriftlich?) in der Hoffnung dass nichts festgestellt wird und die Regulierung ihren Lauf nimmt ?
Allerdings was ist bei Wassereintritt ? Kann dann diese Brachialmethode negativ gegen mich verwendet werden oder wird dass nicht anerkannt werden weill es nicht den normalen Regeneinflüssen entspricht ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.07.2010 13:10:14
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Flutung sollten Sie aus den schon genannten Gründen nicht zustimmen.
Der Gutachter hat offenbar keine Ahnung; denn wenn Sie ein Haus lange genug unter Wasser setzen, kann es immer sein, dass es zu Zerstörungen kommt. Selbst, wenn ein Wassereintritt dann nicht sofort sichtbar ist, kann der Schaden in ein paar Jahren eintreten - ohne dass Sie den Nachweis führen können, dass dieses vom "Gutachter" verursacht worden ist.
Kommt es hingehen morgen zum Wassereintritt, wird die Versicherung dann die Ansprüche ablehnen und Ihnen die volle Beweislast auferlegen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
der Flutung sollten Sie aus den schon genannten Gründen nicht zustimmen.
Der Gutachter hat offenbar keine Ahnung; denn wenn Sie ein Haus lange genug unter Wasser setzen, kann es immer sein, dass es zu Zerstörungen kommt. Selbst, wenn ein Wassereintritt dann nicht sofort sichtbar ist, kann der Schaden in ein paar Jahren eintreten - ohne dass Sie den Nachweis führen können, dass dieses vom "Gutachter" verursacht worden ist.
Kommt es hingehen morgen zum Wassereintritt, wird die Versicherung dann die Ansprüche ablehnen und Ihnen die volle Beweislast auferlegen.
Mit freundlichen Grüßen
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