Frage geschrieben am 27.02.2010 21:11:37
Flugverspätung wegen technischem Schaden
Rechtsgebiet: Reiserecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1702Als ich dann aber in Frankfurt ankam, wurde uns eine halbe STunde vor Abflug mitgeteilt, dass der Flug gestrichen wurde, angeblich wegen technischer Probleme. Erst nach mehrmaligen Fragen wurde uns mitgeteilt, dass wir auf eine Maschine nach MAdrid (eine Stunde später) gebucht wurden. Dort sollte uns ein Bus zur Verfügung gestellt werden, der dann nach Zaragoza fuhr (4 h). Es wurde weder eine Hotelübernachtung noch die Möglichkeit der Benutzung des Zuges ( da nur 1,5 h REisezeit) in Bedracht gezogen. So erreichten wir nicht Zaragoza um 21 Uhr 10 sondern 3 Uhr nachts. (6 h Verspätung)
AM Flughafen standen zu diesem Zeitpunkt keine Taxis mehr zur Verfügung, so dass man bis in die Stadt fahren musste.
Es gab auch leider weder im Flugzeug noch im Bus die Möglichkeit für Getränke oder Essen. Am Madrider Flughafen gab es keine Zeit um sich etwas zu kaufen. Ausserdem wurde auch mein Gepäck nicht mitgeliefert. Nach 4 Anrufen wurden die Koffer 2 TAge danach geliefert.
Ich habe mich bereits kurz danach beschwert, sowohl über Internet als auch schriftlich. Es kam bisher gar keine ANtwort.
Steht mir irgendetwas zu ?
Ach, technischer Schade war mit Sicherheit nur ein Vorwand, denn es waren genau 6 Personen, die nach Zaragoza mussten und im Bundesland von Zaragoza war an diesem Tag Feiertag, so konnte man den Flughafen bereits schliessen.
Antwort geschrieben am 27.02.2010 22:04:19 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
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Wegen des annullierten Flugs haben Sie einen Anspruch auf die sog. Ausgleichszahlung nach der europäischen Fluggastrechteverordnung (Verordnung [EG] Nr. 261/2004), und zwar hier in Höhe von 250,00 EUR pro Flugticket.
Ein technischer Defekt kann grundsätzlich dazu führen, dass der Anspruch ausgeschlossen ist. Dies ist jedoch - so die inzwischen gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, die zudem auch die Fluggesellschaft beweisen müsste. Wenn Sie meinen, dass es sich um eine vorgeschobene Begründung handelt, dann wird diese Beweisführung nicht möglich sein. Sie sollten daher auf Zahlung bestehen.
Wenn keine freiwillige Zahlung erfolgt, muss geklagt werden. Zuständig wären auch deutsche Gerichte, insb. am Ort des Abflugs oder z. B. auch am Ort der Zweigstelle, wo Sie die Tickets gebucht haben. Es besteht ein Wahlrecht hinsichtlich des Gerichtsstands, so dass ein Gericht ausgesucht werden kann, das für Sie am nächsten liegt.
Falls Ihnen weitere Schäden (z. B. wegen des verspäteten Gepäcks) entstanden sind, kann darüber hinaus weitergehender Schadensersatz beansprucht werden. Den Schaden müssten Sie dann noch genau in Geld beziffern.
Des Weiteren kann auch der gezahlte Flugpreis nachträglich gemindert werden, da die Qualität des Ersatzflugs erheblich abweicht von der des gebuchten Direktflugs.
Wenn Sie möchten, kann ich Sie gerne in der Angelegenheit vertreten. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit mir auf (per E-Mail oder telefonisch in der nächsten Woche).
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
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