Flugverspätung bei Nicht-EU-Fluggesellschaft
03.06.2012 19:26
| Preis:
25,00 € |
Reiserecht
Beantwortet von
| in unter 1 Stunde
Ein über ein in Bonn ansässiges Internetportal gebuchter Flug mit Air Canada von Frankfurt über Toronto nach Washington und zurück, kommt beim Rückflug 6:10 Stunden zu spät in Frankfurt an, da der Zubringerflug Washington-Toronto (mit einer Air Canada Flugnummer, durchgeführt jedoch von United Airlines), wegen technischer Probleme mehr als 4 Stunden zu spät in Washington startete und dadurch die gebuchte Verbindung Toronto-Frankfurt nicht mehr erreicht werden konnte. Das Gepäck kam 25 Stunden nach tatsächlicher Ankunft bzw. 31 Stunden nach geplanter Ankunft an. Es wurden Toilettenersatzartikel im Wert von 41 Euro erworben und Telefonate für 46 Euro (Roamingkosten) durchgeführt. Frage: kann eine Kompensation nach EU-Recht in Höhe des Reisepreises verlangt werden und werden die Auslagen ersetzt? Gesamtreisepreis 632 Euro
Trifft nicht Ihr Problem?
Wir haben 21 weitere Antworten zum Thema:
Flugverspätung
03.06.2012 | 19:54
Antwort
von
Rechtsanwalt Holger Hopperdietzel
26 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage auf dem Portal 123Recht.net.
Die von Ihnen gestellte Frage möchte ich im Rahmen des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten:
die EU- Fluggastrechteverordnung (EG-VO 261/2004) kommt auf dem von Ihnen in Anspruch genommenen Flug nicht zur Anwendung. Sie richtet sich lediglich an Flüge, die entweder innerhalb der EU starten oder zu einem Flughafen innerhalb der EU zurückgeführt werden, sofern sie von einem Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden. Nach Ihrer Schilderung war das nicht der Fall, so dass die pauschale Kompensation nach der EG-VO 261/2004 in Höhe von 600 € pro Person nicht in Betracht kommt. Allerdings sind die Fluggesellschaften verpflichtet, den Passagieren im Falle von Verspätungen den materiellen Schaden, der hieraus resultiert, zu ersetzen. Zu den materiellen Schäden zählen beispielsweise die Notwendigkeit, sich Toilettenartikel während der Verspätung zu erwerben. Hinsichtlich der Telefonkosten kommt es darauf an, ob die Telefonate tatsächlich notwendig waren infolge der Verspätung. Hier lässt Ihre Sachverhaltsschilderung leider Lücken, so dass ich diesen Aspekt nicht beurteilen kann.
Ich hoffe, Ihnen mit der Schilderung eine erste Einschätzung gegeben zu haben. Sollten noch Fragen offen stehen, so verwenden Sie die Rückfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Hopperdietzel
-Rechtsanwalt-
Nachfrage vom Fragesteller
03.06.2012 | 20:17
Gebucht wurde im Internetportal die Verbindung Washington-Frankfurt. Die Aufteilung in Teilstrecken wurde von AC vorgenommen. Nach Ihrer Auskunft wäre die Kompensation nach EU-Recht also bei einem Non-Stop-Flug anwendbar gewesen?
Notwendigkeit der Telefonate: Es wurde lediglich mehrfach die Abholzeit und der aktuell verwendete Ersatz-Flug nach Deutschland durchgegeben, da dieser von AC mehrfach geändert wurde. Insgesamt waren dazu sechs Anrufe notwendig, die mit je 3 USD pro Minute berechnet wurden, da erst wenige Minuten vor Abflug in Toronto sicher war, dass auch ein Platz auf der Ersatzverbindung zur Verfügung stehen würde. werden.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
03.06.2012 | 20:33
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
selbst wenn der Flug von Washington nach Frankfurt als Non-Stop-Flug ausgeführt worden wäre, stünde Ihnen die pauschale Ausgleichszahlung nach der Verordnung 261/2004 nicht zu, da AC ( Air Canada) nicht einem Land der EU angehört.
Hinsichtlich der Telefonkosten sehe ich Ansprüche gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, soweit es sich beweisen lässt, dass der Ersatzflug nach Deutschland mehrfach geändert wurde. Ich empfehle Ihnen, Ansprüche unverzüglich gegenüber der Fluggesellschaft in Deutschland geltend zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Hopperdietzel
-Rechtsanwalt-