29.03.2011 | 17:28
Antwort
von
Rechtsanwalt Guido Matthes
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.02.2010, Az.:
Xa ZR 95/06 festgestellt, dass eine Ausgleichszahlung gem. VO (EG) 261/2004 auch bei einer erheblichen Verspätung und nicht nur bei einer Flugannulierung verlangt werden kann.
Die Ausgleichszahlung kann daher von Ihnen beim Hinflug verlangt werden; die Verspätung beim Rückflug von zwei Stunden ist noch nicht erheblich in diesem Sinne.
Die Fluggesellschaft kann der Zahlungspflicht entgehen, wenn Sie außergewöhnliche Umstände darlegen kann. Dies ist bei einem technischen Defekt zweifelhaft:
"Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs‑ und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände" im Sinne dieser Bestimmung fällt, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.", Vgl. EuGH, Rechtssache
C‑549/07.
Eine erhebliche Verspätung ist darüber hinaus auch ein Reisemangel. Sie können bei einem zeitlich verschobenen Abflug über vier Stunden hinaus 5 % des anteiligen Reisepreises für einen Tag für jede weitere Stunde mindern (d.h. hier 20% des Reisepreises für einen Tag). Bitte beachten Sie insoweit die Ausschlussfrist des
§ 651g BGB.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt