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Frage geschrieben am 08.02.2012 11:36:54

Flugverschiebung

Rechtsgebiet: Reiserecht | Einsatz: € 45,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 709
Ich hatte einen Flug für den 18.12.2011 von Düsseldorf nach Gran Canaria mit einer Abflugzeit um 12:30 h gebucht. Der Flug wurde kurzfristig auf ca. 18:00 verschoben. Tatsächlich startete der Flug (laut Flughafen Düsseldorf) erst um 19:17. Da die Rezeption meines Apartmenthotels nur stundenweise besetzt ist wie auch das Büro der Miethafenfirma am Flughafen Gran Canaria, habe ich einen andern Flug gebucht, und zwar für den nächsten Tag über Fuerteventura. Ich rief am 18.12.2011 die Fluggesellschaft Condor an, informierte über meine Umbuchung und wollte den Condorflug am 18.12.2011 stornieren. Condor sagte mir am Telefon, das sei nicht nötig und alle nicht angetretenen Flüge würde automatisch erstattet. Weitergehende Ansprüche solle ich nach Rückkehr aus dem Urlaub stellen. Schon während meines Urlaubsaufenthaltes schrieb ich Condor per E-mail an und bat um Erstattung des Flugpeises, eine Nacht Hotel und einen Tag Automietpreis. Die E-mails wurden von mir am 27.12.2011, am 07.01.2012 noch einmal einige Tage später an Condor geschickt. Ich erhielt auch jedesmal eine gleichlautende Bestätigungsmail von Condor, in der ich um Geduld gebeten wurde.

Am 03.02.2012 erhielt ich per Post ein Schreiben von Condor, in welchem alle Ansprüche zurückgewiesen wurden.

Muss ich das akzeptieren?


Antwort geschrieben am 08.02.2012 12:01:37
Rechtsanwalt Stefan Steininger
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Guten Tag,

gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch nach Ihren Schilderungen:

Ich gehe dabei davon aus, dass es sich um eine "Nur-Flug" Buchung handelte.

Wegen der Verspätung des Fluges können Sie die Erstattung des Flugpreises verlangen (Art. 8 EU-Richtlinie 261/2004).

Die anderen Ansprüche (Hotel) sehe ich indes nicht eindeutig erstattungsfähig, da Ihnen vermutlich trotzdem die Anreise am "ersten" Tag möglich gewesen wäre.

Hierzu müsste aber insgesamt genauer auf den Sachverhalt eingegangen werden.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

RA Steininger


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