Ich hatte als Kriterium explizit Non-Stop-Verbindungen (nicht Direkverbindungen) angegeben. Bei den gefundenen Verbindungen wurde jeweils neben den Flugdaten und Kosten die Anzahl der Stopps angezeigt In Übereinstimmung mit den Suchkriterien war hier jeweils "0" zu sehen.
Bei Weiterleitung zum Anbieter stimmten alle angegebenen Flugdaten und Preise mit denen aus der Suchmaschine überein. Es kamen lediglich 25€ Kreditkartengebühr hinzu. Ich tätigte die Buchung.
Bei Erhalt der Online-Tickets wenige Minuten später stellte sich heraus, daß es sich doch nicht um einen Non-Stop Flug, sondern einen Direktflug mit Zwischenlandung handelt. Da die Einreisebestimmungen der USA vorschreiben, daß Einreise- und Zollformalitäten mit sämtlichem Gepäck bei der ersten Landung auf amerikanischem Boden erfolgen müssen, macht das für eine Familie mit zwei kleinen Kindern einen wesentlichen Unterschied.
Erst im Nachhinein stellte ich fest, daß der Anbieter unter einem zusätzlichen Tab, welches mit "weitere Fluginformationen" gekennzeichnet ist, sowohl die eingesetzten Flugzeugtypen als auch die Zwischenstopps einblendet. Ohne Auswahl dieser Einblendung hätte man im vorausgewählten Tab "Übersicht der gebuchten Flüge" lediglich aufgrund der angegebenen Flugdauer einen Zwischenstopp vermuten können, wenn man sich mit diesen für die jeweilige Strecke auskennt.
Habe ich aufgrund der irreführenden Darstellung sowohl bei der Suchmaschine als auch beim Anbieter die Möglichkeit, ohne Malus vom Vertrag zurückzutreten bzw. die Transaktion möglichst kostengünstig Rückabzuwickeln?
Sowohl die Suchmaschine als auch der Anbieter versuchen das anhand ihrer AGB auszuschließen bzw. mit hohen Gebühren zu belegen und weisen darauf hin, daß sie sich allesamt lediglich als Vermittler verstehen.
PDF-Ausdrucke der verschiedenen Internetseiten sind vorhanden und können übermittelt werden. (Suchkriterien/Suchergebnis, Anbieterseite mit und ohne ausgeklappten Zusatzinformationen usw.)
Antwort geschrieben am 14.10.2010 08:09:22 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69, 40213 Düsseldorf, Tel: 0211/133981, Fax: 0211/324021
Eherecht, Mietrecht, Sozialrecht, Medizinrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 343
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sofern ein Rücktritt vom Vertrag aufgrund der AGB nicht möglich sein sollte, so könnte ggf. eine Anfechtung in Betracht kommen. Sie sollten unabhängig von der Bewertung hier die Anfechtung unverzüglich gegenüber dem Anbieter erklären. Dies sollte per Telefax geschehen, damit Sie einen Nachweis über Ihre Erklärung haben.
Bitte stellen Sie mir die Unterlagen per Mail zur Verfügung. Sie können diese an ramameghani@gmx.de senden. Ich setze mich sodann mit Ihnen in Verbindung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
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Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.10.2010 22:08:57
Herr Mameghani,
danke für die Sichtung der Unterlagen und Ihre eindeutige Bewertung an dieser Stelle. Ich sah die Darstellung auf der Anbieterseite als irreführend an. Wenn ich dies aber nicht geltend machen kann und mir selbst die Nichteinsichtnahme in die Details anrechnen muß, ist die Anfechtung wohl nicht möglich. Damit hat sich für mich die Frage nach einem anderen Flug erledigt.
Nach Ihrem morgendlichen Rat zur "unverzüglichen Anfechtung" war ich eher verunsichert und musste erstmal die beiden Begriffe recherchieren, um am Ende trotzdem nicht zu wissen, welche Bedenkzeit in diesem Fall noch als "unverzüglich" gegolten hätte.
Mit freundlichem Dank,
schwook
Herr Mameghani,
danke für die Sichtung der Unterlagen und Ihre eindeutige Bewertung an dieser Stelle. Ich sah die Darstellung auf der Anbieterseite als irreführend an. Wenn ich dies aber nicht geltend machen kann und mir selbst die Nichteinsichtnahme in die Details anrechnen muß, ist die Anfechtung wohl nicht möglich. Damit hat sich für mich die Frage nach einem anderen Flug erledigt.
Nach Ihrem morgendlichen Rat zur "unverzüglichen Anfechtung" war ich eher verunsichert und musste erstmal die beiden Begriffe recherchieren, um am Ende trotzdem nicht zu wissen, welche Bedenkzeit in diesem Fall noch als "unverzüglich" gegolten hätte.
Mit freundlichem Dank,
schwook
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.10.2010 22:13:07
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie sollten in jedem Falle die Anfechtung erklären, möglicherweise lässt man sich doch darauf ein oder kommt Ihnen zumindest entgegen.
Unverzüglich heisst ohne schuldhaftes Zögern. Sollten Sie die Anfechtung erst morgen erklären, so dürfte dies ausreichend sein.
Gerne können Sie mich nochmals per Mail kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie sollten in jedem Falle die Anfechtung erklären, möglicherweise lässt man sich doch darauf ein oder kommt Ihnen zumindest entgegen.
Unverzüglich heisst ohne schuldhaftes Zögern. Sollten Sie die Anfechtung erst morgen erklären, so dürfte dies ausreichend sein.
Gerne können Sie mich nochmals per Mail kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
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