Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 02.03.2010 13:40:58

Flugannullierung + Kostenübernahme für anderweitige Beförderung (EU-Verord 261/2004)

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1777
Nach Flugannullierung am 04.01.10 überwies uns die Fluggesellschaft nun endlich eine Ausgleichszahlung i.H.v. 250,- pP (< 1500km) plus die Rückerstattung des Flugpreises (40,- Euro pP). Wir forderten anstatt der Flugpreis-Rückerstattung jedoch eine Erstattung der Kosten für anderweitige Beförderung mit dem ICE (140,- Euro pP). Der Streitwert beträgt bei 2 Pers. also insgesamt ca. 200,- (2x140 - 2x40) Euro.

Die Fluggesellschaft beruft sich darauf, dass unsere Unkosten geringer seien als die Ausgleichszahlung und lehnt aus diesem Grund die Kostenübernahme für anderweitige Beförderung ab. Der nächste freie Rückflug mit demselben Low-Cost-Carrier wäre i.ü. erst am übernächsten Tag gewesen, sodass nur eine um ca. 10 Std. verzögerte Rückkehr mit dem ICE in Betracht kam, die wir sofort antraten.

Ist unsere Forderung gerechtfertigt, zumal der Passagier gem. EU-Verordn. 261/2004 §5(?) das Wahlrecht auf eine anderweitige Beförderung hat, welche die Fluggesellschaft unserer Auffassung nach dann auch zu übernehmen hat?

Besten Dank im Voraus


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 2.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:

Nach der genannten Verordnung gilt:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.


Sie haben gewählt, eine anderweitige Beförderung per Zug in Anspruch zu nehmen. Die dafür erforderlichen Kosten sind Ihnen auch zu erstatten.

Ich empfehle Ihnen, ein Anspruchsschreiben an die Gegenseite zu senden und eine Frist zur Begleichung Ihrer Forderung '( ...bis zum...12.03.2010 ) zu setzen.

Damit setzen Sie die Gegenseite in Verzug. Sollte es weiterhin bei einer Ablehnung bleiben, sollten Sie einen Anwalt Ihrer Wahl mit er weiteren Vertretung beauftragen. Die Anwaltskosten werden dann als Verzugsschaden ebenfalls von der Gegenseite angefordert.

Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort weitergeholfen zu haben.





Mit freundlichem Gruß

S.Steidel
Rechtsanwalt

Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
info@kanzlei-steidel.de
Tel.: 0431 - 895990

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Verkehrsrecht letzten Monat:

16
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97860
beantwortete Fragen
18
Anwälte jetzt
online