ich bin gestern von AirBerlin eine "Flugzeitenänderung" informiert worden.
Geplant war:
HAM-RMF (Marsa Alam, Ägypten) am 15.03.
RMF-HAM am 25.03.
Neuer Rückflug soll jetzt am 22.3., also 3 Tage früher sein :-(
Angeboten hat AB einen Gutschein in Höhe von 50 EUR pro Person. Einen späteren Rückflug kann AB nicht anbieten, da ausgebucht. Anscheinend hat AB alle Freitagsflüge auf der Strecke gestrichen.
Ich könnte kostenlos den Flug stornieren, jedoch haben wir das Hotel schon gebucht und hätten dort ca. 400 EUR Stornierungskosten.
Die 50 EUR Entschädungszahlung (als bei AB einzulösenden Gutschein) halte ich für nicht angemessen, da mir in jedem Fall höhere Kosten entstehen, selbst wenn ich nur die 3 Tage Hotel stornieren muß - falls das überhaupt möglich ist.
Frage:
Wie sehen in so einem Fall meine Rechte als Fluggast aus und was wäre eine angemessene Entschädigung?
Mit freundlichem Gruß,
Kai-Uwe Jahrand
Antwort geschrieben am 24.02.2011 08:47:30 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Stefan Steininger
Brennereistr. 1, 71282 Hemmingen, Tel: 07150 - 913 913, Fax: 07150 -913 919
Arbeitsrecht, Reiserecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Zivilrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht, Mietrecht
Bewertungen: 351
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Ihre Online-Anfrage möchte ich auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Sie Hotel und Flug nicht gemeinsam gebucht haben, also keine Pauschalreise vorliegt.
Die Airline hat den Flug annuliert. Daher stehen Ihnen die Fluggastrechte zu.
Diese sehen eine Entschädigung von € 250 bei Flügen bis 1500 km, bis 3000km 400 € vor.
Nur wenn Sie vorab rechtzeitig und ausreichend informiert wurden und Ihnen eine anderweitige Beförderung kurz nach der ursprünglichen Abflugzeit angeboten, wird die Airline frei. Das ist hier mit drei Tagen aber nicht der Fall. Die Entschädigung muss bar gezahlt werden.
Weiterhin verletzt die Airline den vertraglichen Anspruch auf Beförderung, so dass hinsichtlich der Stornokosten oder der Kosten eines teureren Fluges ein Schadenersatzanspruch besteht.
Die Ansprüche sollten Sie ggf. anwaltlich einfordern.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
www.anwalt-for-you.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.02.2011 19:26:55
Hallo Herr Steininger,
zunächst einmal vielen Dank für ihre rasche und ermutigende Antwort.
Ich habe nun selbst einmal in der EU-Verordnung 261/2004 nachgeschaut.
Dort steht sinngemäß, daß dem Fluggast die Entschädigung nicht zusteht, wenn die Annulierung bis zu 2 Wochen vor dem planmäßigen Abflug bekanntgegeben wurde.
Interpretiere ich das falsch oder haben sie evtl. diesen zeitlichen Aspekt in meiner Anfrage übersehen?
Mit freundlichem Gruß,
Kai-Uwe Jahrand
Hallo Herr Steininger,
zunächst einmal vielen Dank für ihre rasche und ermutigende Antwort.
Ich habe nun selbst einmal in der EU-Verordnung 261/2004 nachgeschaut.
Dort steht sinngemäß, daß dem Fluggast die Entschädigung nicht zusteht, wenn die Annulierung bis zu 2 Wochen vor dem planmäßigen Abflug bekanntgegeben wurde.
Interpretiere ich das falsch oder haben sie evtl. diesen zeitlichen Aspekt in meiner Anfrage übersehen?
Mit freundlichem Gruß,
Kai-Uwe Jahrand
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.02.2011 20:37:34
Sehr geehrter Herr J.,
tatsächlich bin ich versehentlich von einem falschen Datum ausgegangen. Ich bitte dieses Versehen zu entschuldigen.
Wegen der 2 Wochenfrist des Art. 5 I c i) wird die Airline von der Ausgleichszahlung frei.
Dies ändert jedoch nichhts an den weitergehenden Schadenersatzansprüchen.
Sollte auf Grund meines Versehens noch etwas unklar sein, können Sie sich gerne kostenfrei per Mail nochmal an mich wenden.
MfG
RA Steininger
Sehr geehrter Herr J.,
tatsächlich bin ich versehentlich von einem falschen Datum ausgegangen. Ich bitte dieses Versehen zu entschuldigen.
Wegen der 2 Wochenfrist des Art. 5 I c i) wird die Airline von der Ausgleichszahlung frei.
Dies ändert jedoch nichhts an den weitergehenden Schadenersatzansprüchen.
Sollte auf Grund meines Versehens noch etwas unklar sein, können Sie sich gerne kostenfrei per Mail nochmal an mich wenden.
MfG
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