Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340432
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 06.02.2010 10:30:07

Flug annulliert: außergewöhnliche Umstände

Rechtsgebiet: Reiserecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3117
Am 21.12. und am 22.12. wurden am Flughafen Mailand die meisten Flüge wegen Schneefalls gestrichen. Am 23.12. herrschte aber wieder gutes Wetter, ca. 2 Grad plus, kein Schneefall. Es lag Schnee, die Strassen waren aber frei. Trotzdem wurde mein Flug annulliert. Es handelt sich um eine Prämie von Miles and More. Am 24.12. konnte ich dann fliegen. Laut Crew wurde der Flug am 23.12. wegen fehlender Enteisungsflüssigkeit gestrichen, dies klingt aber nach mangelnder Organisation der Fluggesellschaft. Interessanterweise konnten viele andere Airlines am 23.12. fliegen, von Lufthansa aber wurden fast alle Flüge von Mailand annulliert.
Durch die Verspätung habe ich einen Anschlussflug einer anderen Fluggesellschaft, nicht auf dem gleichen Ticket, verpasst und musste auf einen viel teureren Flug umbuchen.

Meine Fragen ?
1) Gelten die fehlende Enteisungsflüssigkeit bzw. schlechtes Wetter an den vorherigen Tagen laut EU-Recht als "außergewöhnliche Umstände", die ausreichend für eine Annullierung am heutigen Tag sind?

2) Wenn 1) nein, habe ich dann Anspruch auf eine Entschädigung gemäss EU-Recht, auch wenn es ein Meilenflug war ?

3) Habe ich Anspruch auf Rückerstattung der Zusatzkosten für der Umbuchung des Anschlussflugs ?



Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 6.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 06.02.2010 11:26:29
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

1.

Ich stimme Ihnen zu, dass der Ausfall nicht wetterbedingt war, sondern bedingt durch ein technisches Problem. Ein technischer Defekt begründet nur in Ausnahmefällen einen »außergewöhnlichen Umstand« (im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 261/2004 - EuFlugVO). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann eine Fluggesellschaft sich nur auf solche Vorkommnisse berufen, die »aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind«. Das ist hier nicht der Fall.

Grundsätzlich ist es auch so, dass die Fluggesellschaft, wenn sie keine Ausgleichszahlung nach der EuFlugVO leisten will, die »außergewöhnlichen Umstände« genau darlegen und im Streitfall beweisen muss. Solange dies nicht überzeugend geschieht, können Sie Zahlung verlangen.

2.

Sie haben wegen Flugannullierung immer einen Anspruch gegen die ausführende Fluggesellschaft. Voraussetzung ist nur die Buchung und Ihr rechtzeitiges Erscheinen an der Abfertigung. Für einen annullierten Meilenflug gilt nichts anderes. Auch hier ist die EuFlugVO anwendbar.

3.

Ja. Dieser Anspruch ergibt sich jedoch nicht aus der EuFlugVO, sondern dem allgemeinen Zivilrecht. Hier müsste genauer geprüft werden, welches Recht überhaupt anwendbar ist (ggfs. spanisches). Grundsätzlich dürfte jedoch in jeder Rechtsordnung Schadensersatz zu leisten sein, wenn eine vertraglich geschuldete Leistung nicht erbracht wird, jedenfalls sofern dies verschuldet geschehen ist.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.02.2010 16:29:39

Dann gibt es nur Detailfragen: Wie beweise ich vor Gericht, dass der Flug annulliert wurde ? Gibt es da ein Register am Flughafen oder ähnliches ? Muss ich nachweisen, dass ich rechtzeitig am Flughafen war, obwohl der Flug komplett annulliert wurde ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.02.2010 17:26:47

Zu Ihren Nachfragen:

Wie beweise ich vor Gericht, dass der Flug annulliert wurde? Gibt es da ein Register am Flughafen oder ähnliches?

Grundsätzlich müssen Sie die Annullierung nur beweisen, wenn diese bestritten wird, also die Fluggesellschaft wahrheitswidrig behauptet, der Flug habe stattgefunden. Von einem derart unseriösen Verhalten würde ich erst einmal nicht ausgehen. Falls Sie den Beweis dennoch antreten müssen, können Sie Urkunden vorlegen (Ihre Benachrichtigung über die Annullierung) oder es könnten ggfs. Mitreisende oder Personal als Zeugen aussagen. Ob Sie in Italien Einsicht in ein Register am Flughafen bekommen oder einen Auszug verlangen können, weiß ich nicht. Im Zweifel müsste jemand von der Flughafenleitung als Zeuge benannt werden.

Muss ich nachweisen, dass ich rechtzeitig am Flughafen war, obwohl der Flug komplett annulliert wurde?

Wenn die Annullierung bereits vorher angekündigt wurde, dann mussten Sie nicht mehr bei der Abfertigung erscheinen.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt


So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Reiserecht letzten Monat:

4
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340432
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97847
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Flug   annulliert:   außergewöhnliche   Umstände