am kleinen See mit viel Birken und Kiefern auf dem Grundstück, einen Flüssiggastank unterirdisch anschaffen.Ca 5000 Liter. Benötige ich eine Genehmigung oder evtl. einen Bauantrag? Brauche dringend Hilfe, .
Antwort geschrieben am 23.07.2011 20:09:29 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Strehlener Straße 12, 01069 Dresden, Tel: 0351 - 479 60 900, Fax: 0351 - 479 60 901
Baurecht, Miet und Pachtrecht, Verwaltungsrecht, Vertragsrecht, Erbrecht
Bewertungen: 90
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Ihre bauliche Anlage ist nicht nach § 55 Abs. 3 BbgBauO genehmigungsfrei.
5000l sind 5m³.
Nach § 55 Abs. 5 Nr. 1 BbgBauO sind Flüssiggasbehälter bis 10m³ genehmigungsfrei.
Eine Baugenehmigung bedarf es demnach nicht.
Unter der Voraussetzung, dass das mit Flüssiggas zu beliefernde Gebäude im Außenbereich formell und materiell zugelassen ist, sollten keine Konflikte mit dem BauGb bestehen.
Hinweis:
Dennoch sind technische Richtlinien insbesondere zum Brandschutz bzw. Feuerwehrzufahrt zu beachten.
Darüber sollte Sie der Verkäufer/Firma des Flüssigastanks aufklären und die zu beauftragende Firma beim Einbau und Anschluss beachten.
andere Genehmigung(?):
Da Sie in einem Landschaftsschutzgebiet eine bauliche Anlage errichten wollen, ist jedoch möglicherweise eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde erforderlich. (§ 4 Abs. 3 und 2 Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "xxx") Aus Ihren Angaben geht das entsprechende Landschaftsschutzgebiet nicht hervor. Jedoch gleichen sich alle Verordnungen über Landschaftsschutzgebiete Brandenburgs.
Obwohl Ihr Flüssiggastank keiner Baugenehmigung bedarf und somit nicht unter § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr.1 der entsprechenden Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "xxx" fällt, sollten Sie dennoch eine Genehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde beantragen. Der Satz 2 ist eine nicht abschließende ("insbesondere") Aufzählung.
Entscheidend ist Satz 1 dessen unbestimmte Rechtsbegriffe durch die Entscheidung der unteren Naturschutzbehörde ausgefüllt werden. (Deshalb möglicherweise eine Genehmigung.)
Die untere Naturschutzbehörde kann auch sagen: "Sie benötigen keine Genehmigung". Dann lassen Sie sich das bitte schriftlich bestätigen.
Die Adresse der unteren Naturschutzbehörde im Landkreis Dahme-Spreewald habe ich Ihnen eingefügt.
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Hinweis:
Googlen Sie nach BRAVORS (Gesetze und Verordnungen).
Verordnung (Auszug):
§ 4
Verbote, Genehmigungsvorbehalte
(1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:
1.Borstgras- und Trockenrasen, Zwergstrauchheiden und Binnendünen nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören;
2.Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen;
3.Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feld- oder Ufergehölze, Ufervegetation oder Findlinge zu beschädigen oder zu beseitigen.
(2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,
1.bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
2.die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
...
(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
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Adresse:
Landkreis Dahme-Spreewald
Dezernat V, Umweltamt
Beethovenweg 14
15907 Lübben (Spreewald)
Tel.: +49 3546/ 20 -2318
Fax: +49 3546/ 20 -2317
E-Mail: umweltamt@dahme-spreewald.de
Internet: www.dahme-spreewald.de
SG Untere Naturschutzbehörde
Tel.: +49 3546/ 20 -2440
Fax: +49 3546/ 20 -2317
E-Mail: umweltamt@dahme-spreewald.de
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Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Tautorus
Rechtsanwalt
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