Auch ich habe mich dummerweise zu Flirtcafe.de locken lassen. Da sich mein Fall noch ein wenig anders darstellt als die bisher beschriebenen hier nun mein eigener Hilferuf:
Am 30.08.2011 habe ich bei flirtcafe das 14-tägige-Testabo über € 1,99 abgeschlossen und die angebotenen Dienste bis zum 07.09.2011 genutzt. Danach war ich nur noch einmal auf der Seite für die AGB´s dieses Unternehmens.
Wenn das Testabo nicht gekündigt wird, wandelt es sich automatisch in ein teures 6 Monatsabo um.
Am 08.09.2011 habe ich unter Berufung auf mein 14-tägiges Wiederrufrecht die Vertragserklärung von 30.08.2011 per e-mail bei der dafür von flirtcafe vorgesehenen Mail-Adresse wiederrufen.
Da ich nach 24 Stunden keine Reaktion von flirtcafe erhielt, habe ich den Wiederruf ausgedruckt, mit einem Vermerk auf die ausstehende Bestätigung versehen und unterschrieben am 09.09.2011 an die von flirtcafe angegebene Faxnummer gefaxt.
Hierauf gab es ebenfalls keine Reaktion. Am 27.09.2011 wurden dann € 57,00 von meinem Konto abgebucht, die ich am 28.09. sofort wieder zurück buchen lies. Am 29.09.2011 schickte ich ein weiteres Fax in dem ich mich auf meinen Wiederruf bezog, flirtcafe über die rückbuchung informierte und höflich darum bat von weiteren abbuchungen abzusehen weil mein Wiederruf fristgerecht erfolgte, an die flirtcafe.de.
Screenshots der damaligen AGB´s und die Fax-Übertragungsprotokolle (alle erfolgreich) befinden sich übrigens in meinem Besitz.
Nun habe ich heute die 2. Mahnung erhalten in der mir als nächster Schritt mit einer Inkassofirma gedroht wird.
Meine Fragen nun:
1.) War mein Wiedderuf nun wieder erwarten nicht rechtswirksam?
2.) Muss ich nun die 6 Monate bezahlen und extra Kündigen?
3.) Was sollte ich nun tun?
4.) Könnten Sie mir mit einem Schriftsatz weiterhelfen?
Für ihre Mühen bedanke ich mich bereits im Voraus.
Antwort geschrieben am 03.11.2011 10:52:17 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
Schützenhofstraße 25, 26441 Jever, Tel: 044619090818, Fax: 044619090817
Mietrecht, Sozialrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Versicherungsrecht
Bewertungen: 134
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besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.
Ihnen steht leider kein Widerrufsrecht zu, denn dieses ist nach § 312d Abs. 3 BGB ausgeschlossen.
Hier heißt es:
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
Das Widerrufsrecht ist nach Abs. 3 ausgeschlossen, wenn der Vertrag auf beiden Seiten vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
Es genügt also auch bei anderen als Finanzdienstleistungen nicht, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der versprochenen Dienstleistungen begonnen hat. Er muss die versprochene Dienstleistung vollständig erbracht haben.(Schmidt-Rentsch in: Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl, 2011, § 312d, Rn. 29).
Die Dienstleistung ist vorliegend vollständig erbracht, wenn Sie die Möglichkeit haben, die Dienste der Plattform zu nutzen.
Allerdings gibt es einen Rettungsanker, nämlich dann, wenn Sie Ihre Leistung nicht vollständig erfüllt haben.
Das Widerrufsrecht des Verbrauchers scheidet bei Verträgen über Dienstleistungen vorbehaltlich spezieller Vorschriften für einzelne Finanzdienstleistungen nicht schon dann aus, wenn der Unternehmer die ihm obliegende (Dienst-) Leistung vollständig erbracht hat.
Das ist erst dann der Fall, wenn auch der Verbraucher seine Leistung vollständig erbracht hat.
Das ist der Fall, wenn der Unternehmer von ihm weder Erfüllung noch Schadensersatz statt der Leistung verlangen könnte. Solange noch ein und sei es auch nur geringer Teil der Leistung des Verbrauchers aussteht, entfällt das Widerrufsrecht nicht.
Laut Ihrer Sachverhaltsdarstellung kann ich nicht erkennen, ob Sie die 1,99 € bezahlt haben oder nicht. Wenn dies nicht der Fall ist, so steht Ihre Leistung noch aus, mit der Maßgabe, dass Ihnen ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht.
Neben dem Widerrufsrecht stünde Ihnen aber das vertraglich eingeräumte Kündigungsrecht nach den AGB des Betreibers zu.
Dieses haben Sie ausgeübt.
Nach § 355 Abs. 2 BGB hat dies in Textform zu geschehen.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird.
Zudem haben Sie schriftlich in ausgedruckter Form Ihre Erklärung nachgeschoben.
Hier stellt das Gesetz auf " 126b GBG ab-
§ 126b Textform
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.
Der Textform genügt in den Fällen, in denen dem Empfänger die Erklärung zwar in lesbarer Form zugegangen ist, er sich aber einer Vorlesehilfe bedient, zB bei E-Mails eines sog Mail-Call-Dienstes (Vgl BT-Drucks 14/4987 S 20).
Die Übersendung eines Datenträgers ist aber nicht erforderlich, sondern die Textform wird auch gewahrt, wenn die Erklärung z. B. per E-Mail,De-Mail, E-Postbrief oder Computerfax übermittelt und anschließend auf einem geeigneten Datenträger gespeichert wird.
Bei E-Mails ist für die Formwahrung nicht die Speicherung auf dem eigenen Computer erforderlich, sondern es genügt bereits die Speicherung auf dem E-Mail-Server des Providers, auf den der Nutzer Zugriff hat.
Wenn in den AGB des Plattformbetreibers keine explizite Form der Kündigungserklärung oder des Widerrufs vorgeschrieben ist, kann dies auch elektronisch per Email geschehen.
Damit würde Ihre Email dem Formerfordernis genügen.
Somit kommen wir zu folgendem Ergebnis:
1.War mein Wiedderuf nun wieder erwarten nicht rechtswirksam?
Doch, der Widerruf war wirksam.
2. Muss ich nun die 6 Monate bezahlen und extra Kündigen?
Normalerweise nicht, hilfsweise empfiehlt es sich auch mit der Formulierung, dass Sie hilfsweise kündigen.
3.) Was sollte ich nun tun?
Der Mahnung widersprechen und ggf. einen Anwalt beauftragen.
4.) Könnten Sie mir mit einem Schriftsatz weiterhelfen?
In Ihrer letzten Frage baten Sie, ob Ihnen mit einem Schriftsatz weitergeholfen werden kann.
Dies wäre ein Auftrag, den Sie nach den Geschäftsbedingungen dieses Plattformbetreibers unter der entsprechenden Rubrik einstellen müssten.
Ich weise Sie darauf hin, dass dies eine erste Einschätzung der Rechtslage aufgrund Ihrer Angaben ist. Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann zu einer Änderung der Rechtlage führen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage geben haben zu können. Sollte etwas unklar oder offen geblieben sein, so möchte ich Sie auf die kostenfreie Nachfragefunktion hinweisen.
Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt
Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.11.2011 11:18:51
Vielen Dank für ihre schnelle Antwort!
Natürlich habe ich den Betrag von € 1,99 überwiesen (dies geschah im laufe der Anmeldung zum Testabo automatisch auf elektronischem Wege), da ich sonst die Dienste nicht hätte testen können.
Wenn ich sie also richtig verstanden habe, sollte ich nun umgehend ganz normal per Einschreiben zum "nächstmöglichen Termin" kündigen und muss dieses halbe Jahr nun bezahlen.
Da jeder Hilfesuchende hier zu diesem Thema das Testabo zwangsläufig bezahlen musste um den Vertrag abzuschließen und nun Probleme mit dem 6 Monatsabo haben, scheinen die Antworten ihrer Kollegen die der Meinung sind das das Wiederrufrecht nicht erloschen sei, also nicht ins schwarze zu treffen.
Die Frage, die sich mir nun stellt ist: Was ist ein 14-Tägiges Wiederrufrecht für einen Vertrag eigentlich wert wenn es bei Vertragsabschluss, zu dem die Überweisung von € 1,99 gehört, sofort erlischt?
Vielen Dank für ihre schnelle Antwort!
Natürlich habe ich den Betrag von € 1,99 überwiesen (dies geschah im laufe der Anmeldung zum Testabo automatisch auf elektronischem Wege), da ich sonst die Dienste nicht hätte testen können.
Wenn ich sie also richtig verstanden habe, sollte ich nun umgehend ganz normal per Einschreiben zum "nächstmöglichen Termin" kündigen und muss dieses halbe Jahr nun bezahlen.
Da jeder Hilfesuchende hier zu diesem Thema das Testabo zwangsläufig bezahlen musste um den Vertrag abzuschließen und nun Probleme mit dem 6 Monatsabo haben, scheinen die Antworten ihrer Kollegen die der Meinung sind das das Wiederrufrecht nicht erloschen sei, also nicht ins schwarze zu treffen.
Die Frage, die sich mir nun stellt ist: Was ist ein 14-Tägiges Wiederrufrecht für einen Vertrag eigentlich wert wenn es bei Vertragsabschluss, zu dem die Überweisung von € 1,99 gehört, sofort erlischt?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.11.2011 11:57:20
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage möchte ich gerne wie folgt vedeutlichen.
Ich habe Ihnen dargestellt, dass es sowohl ein Widerrufsrecht als auch ein Kündigungsrecht gibt.
Das sind rechtlich zwei verschiedene Rechtsinstitute.
Zudem ist beim Widerrufsrecht nach § 312d dann erloschen, wenn es sich zum einen um eine Dienstleistung handelt, da man diese denklogisch nicht wie eine Sache zurückgeben kann und andereseits Sie Ihre Leistung, die Zahlung von 1,99 € erbracht haben.
Das ist Folge des Gesetzes.
Da dies für Sie nicht in Betracht kommt, muss man schauen, ob der Plattformbetreiber ein Kündigungsrecht oder ein Widerrufsrecht eingeräumt hat, was er auch getan hat, wenn ich die Widergabe der AGB durch Sie richtig verstanden haben, nämlich mit 14 Tagen.(Vielleicht nennt es der Betreiber auch Widerrufsrecht).
Sie haben sodann einen Widerruf ausgesprochen zum Ablauf der 14 Tage sowohl am 07.09. als auch am 08.09.2011.
Ob Sie diese Erklärung nun Kündigung oder Widerruf nennen, ist bei Auslegung nach dem Empfängerhorizont nach §§ 133, 157 BGB nicht ausschlaggebend, denn man wird auslegen, dass Sie sich innerhald der Testzeit von dem Vertrag lösen wollten.
Ein solches Lösungsrecht steht Ihnen nach den AGB wohl auch zu. Da mir diese nicht vorliegen, kann ich das nicht genauer beurteilen.
Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung solle es sich um eine Kündigung handeln.
Ich habe Ihnen zudem empfohlen, zu widersprechen und hilfsweise zu kündigen.
Im Endergebnis komme ich zu der Einschätzung, dass Sie nicht zur Zahlung verpflichtet sind. Das habe ich oben aber bereits unter Punkt 1 der Zusammenfassung ausdrücken wollen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Auffächerung nach Kündigung und Widerruf die Angelegenheit genauer verdeutlichen.
Damit stünde ich auch nicht im Widerspruch zu meinen Kollegen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M; M.A.
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage möchte ich gerne wie folgt vedeutlichen.
Ich habe Ihnen dargestellt, dass es sowohl ein Widerrufsrecht als auch ein Kündigungsrecht gibt.
Das sind rechtlich zwei verschiedene Rechtsinstitute.
Zudem ist beim Widerrufsrecht nach § 312d dann erloschen, wenn es sich zum einen um eine Dienstleistung handelt, da man diese denklogisch nicht wie eine Sache zurückgeben kann und andereseits Sie Ihre Leistung, die Zahlung von 1,99 € erbracht haben.
Das ist Folge des Gesetzes.
Da dies für Sie nicht in Betracht kommt, muss man schauen, ob der Plattformbetreiber ein Kündigungsrecht oder ein Widerrufsrecht eingeräumt hat, was er auch getan hat, wenn ich die Widergabe der AGB durch Sie richtig verstanden haben, nämlich mit 14 Tagen.(Vielleicht nennt es der Betreiber auch Widerrufsrecht).
Sie haben sodann einen Widerruf ausgesprochen zum Ablauf der 14 Tage sowohl am 07.09. als auch am 08.09.2011.
Ob Sie diese Erklärung nun Kündigung oder Widerruf nennen, ist bei Auslegung nach dem Empfängerhorizont nach §§ 133, 157 BGB nicht ausschlaggebend, denn man wird auslegen, dass Sie sich innerhald der Testzeit von dem Vertrag lösen wollten.
Ein solches Lösungsrecht steht Ihnen nach den AGB wohl auch zu. Da mir diese nicht vorliegen, kann ich das nicht genauer beurteilen.
Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung solle es sich um eine Kündigung handeln.
Ich habe Ihnen zudem empfohlen, zu widersprechen und hilfsweise zu kündigen.
Im Endergebnis komme ich zu der Einschätzung, dass Sie nicht zur Zahlung verpflichtet sind. Das habe ich oben aber bereits unter Punkt 1 der Zusammenfassung ausdrücken wollen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Auffächerung nach Kündigung und Widerruf die Angelegenheit genauer verdeutlichen.
Damit stünde ich auch nicht im Widerspruch zu meinen Kollegen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M; M.A.
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