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Mein Fitnessstudio hat meinen Beitrag von 23,30 Euro auf 24,00 Euro erhöht ohne mich vorher schriftlich zu informieren. In meinem Vertrag steht auch, das eine Erhöhung um 3% zulässig ist. Wie gesagt, ich wurde nicht schriftlich informiert über die Erhöhung. Daraufhin habe ich schriftlich fristlos gekündigt, worauf ich eine Antwort bekam, das im Fitnessstudio, am Tresen ein Aushang über die Preiserhöhung angeschlagen war. Da ich aber schon seit Monaten nicht mehr dort war, konnte ich diesen Aushang nicht lesen. Meine Frage nun, ist meine fristlose Kündigung wirksam oder nicht. Mein Fitnessstudio besteht auf die Einhaltung bis zum Vertragsende bis zum 31.10.2009 . Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar.Viele Grüsse.Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 29.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 29.10.2008 02:02:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
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Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht bei einer Preiserhöhung im Dauerschuldverhältnis nur ausnahmsweise. Die Preiserhöhung ist grundsätzlich zugelassen (vgl. § 309 Ziff. 1 BGB) und nur im Fall einer unangemessenen Benachteiligung unwirksam (§ 307 Abs. 1, 2 BGB). Jedoch begründet die Unwirksamkeit der Klausel noch nicht ohne weiteres ein Kündigungsrecht. Mit Wegfall der unwirksamen Klausel gilt einfach der ursprünglich vereinbarte Preis fort. Ein Kündigungsrecht kann bestehen, wenn die Erhöhung an bestimmte Betriebskosten gebunden ist, die Kostenfaktoren für die Erhöhung aber nicht nachvollziehbar sind und die Erhöhung den Anstieg der Lebenshaltungskosten deutlich übersteigt.
In Ihrem Fall würde ich davon ausgehen, dass die Erhöhung um 3% bzw. 0,70 EUR jedenfalls nicht krass genug ist, um ein Sonderkündigungsrecht zu begründen. Allein aus der Tatsache, dass Ihnen die Erhöhung nicht schriftlich mitgeteilt worden ist, lässt sich ein Kündigungsrecht ebenfalls nicht herleiten. Es kann allerdings sein, dass die Erhöhungsklausel unwirksam ist und sie die 0,70 EUR Erhöhung nicht zahlen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
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ra-juhre@web.de
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
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