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Frage geschrieben am 18.03.2010 15:10:42

Fitnessstudio Kündigung wg. unhygienischer Zustände

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1463
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 469 weitere Antworten zum Thema Kündigung.
Sehr geehrte Damen und Herren,

vor kurzem habe ich mich in einem Fitnessstudio angemeldet. Weil mir meine Trinkflasche hinunter gefallen und unter die Spinde gerollt ist, habe ichfestgestellt, dass der Umkleideraum anscheinend nie richtig geputzt wird. Unter den Spinden lag der Dreck von Monaten. Ich fühle mich dort jetzt überhaupt nicht mehr wohl und möchte gerne kündigen. Gibt es dafür eine Handhabe?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen



Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 18.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 18.03.2010 16:06:54
Rechtsanwalt Guido Matthes
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Eine Kündigung ist bei derartigen Verträge üblicherweise erst zum Ablauf einer bestimmten Laufzeit möglich.

Eine vorzeitige Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses ist gem. § 314 BGB möglich. Voraussetzung ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Dieser wichtige Grund ist im Streitfall von Ihnen zu beweisen, so dass Sie die Verschmutzungen zunächst einmal fotografieren oder Zeugen zeigen sollten.

Weitere Voraussetzung ist bei einem vertragswidrigen Verhalten im Regelfall eine Abmahnung mit Fristsetzung. Dies ist m.E. auch in diesem Fall geboten. Sie sollten daher den Betreiber zunächst einmal schriftlich auf die Verschmutzungen hinweisen und eine Gelegenheit zur Säuberung bieten. Derzeit halte ich eine Kündigung für noch nicht zulässig.

Wiederholen sich die Verschmutzungen wird es sicherlich auf das Ausmaß und den Grad der Verschmutzung im Einzelfall ankommen. Eine Pauschalformel, wann bei Verschmutzungen gekündigt werden kann, gibt es insoweit nicht.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt

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