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Frage geschrieben am 01.07.2005 10:36:00

Fitness-Vertrag gerichtliches Mahnverf.

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2862
Guten Tag,

meine Frage lautet: Wenn ich säumig war und dies gemahnt wurde und Mahnbescheid erlassen wird und Vollstreckungsbescheid und ich den Vertrag nicht gekündigt habe, es mir aber leider auch seit dem nicht mehr möglich war, wegen eines Leidens trainieren zu gehen, läuft dann der Vertrag weiter ? Die Kündigungsbestätigung ist mir schon zum 24.05.2005 zugegangen.
Vertragsbeginn war der 23.02.2003. In dieser Zeit war ich aber in Behandlung wegen schwerer Depressionen. Habe also den Vertrag auch nicht mehr und weiss auch gar nicht was ich unterschrieben habe. Damals wurde auch ein CT gemacht (02/2002).

Desweiteren waren dann Beiträge offen bis Juli 2004 die gemahnt wurden ..., und die ich dann im Januar 2005 bezahlt habe. Wie gesagt den Vertrag aber nicht gekündigt habe. Mir ist das erst bewusst geworden als der Studio-Besitzer mich darauf hingewiesen hat. Das habe ich dann natürlich auch am gleichen Tag noch gemacht. (02.05.2005)

Jetzt meine Frage ich habe ein Attest vom 05/2005, dass bestätigt dass ich 07/2004 dass erste Mal wegen meines Leidens beim Arzt war und bis heute weiter behandelt werde. Dies lag dem Studio allerdings auch erst 05/2005 vor. Wie ist es denn muss ich mir das zumuten, wenn ich gerichtliche gemahnt werde, dass ich da noch weiter zahlen muss, zu mal dem Besitzer meine schwierige finanzielle Situation damals bekannt war. Ich kann mich an die Zeit sowieso nur vage erinnern, da ich das wohl alles verdrängt habe um wieder gesund zu werden.

Der Besitzer geht leider nur nach dem was aus dem PC ausgeworfen wird. Selbst wenn da ein Bit verklemmt wäre.-

Können Sie mir weiterhelfen und mir sagen was zu tun ist ?

Mit freundlichen Grüßen






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Diese Antwort ist vom 1.7.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 01.07.2005 11:10:08
Rechtsanwalt Fabian Sachse
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Sehr geehrter Fragesteller,

bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine korrekte Beantwortung Ihrer Frage ohne die Vorlage des schriftlichen Vertrages nicht möglich ist. Dort sind sicherlich Ausführungen zu Kündigung, Laufzeit und evtl. zu "Ruhezeiten bei Krankheit" gemacht. Die nachfolgenden Ausführungen müssen deshalb zwangsläufig allgemein gehalten werden.

Die bereits gerichtlich titulierten Beträge werden Sie zahlen müssen. Hier hätte ggf. im Mahnverfahren anders reagiert werden müssen.

Wie Sie bereits richtig festgestellt haben, müssen Sie unterscheiden zwischen den rückständigen Beiträgen, die gerichtlich geltend gemacht wurden und dem Vertrag. Der Vertrag wird nicht automatisch dadurch beendet, dass der Studiobetreiber die rückständigen Beiträge eintreibt. Ausnahmen können dann gelten, wenn von Anfang an keine Beiträge gezahlt wurden und Sie seither auch keine Leistungen des Studios in Anspruch genommen haben.

Fraglich ist deshalb, ob und ab welchem Zeitpunkt Ihnen - evtl. unabhängig von vertraglichen Regelungen - ein sogenanntes Sonderkündigungsrecht aufgrund Ihrer Krankheit zusteht. Voraussetzung ist, dass die Krankheit Sie DAUERHAFT für den überwiegenden Teil der restlichen Vertragslaufzeit an der Ausübung des Sports hindert, dass dies dem Betreiber innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis bekannt gemacht wurde und dass Sie ihm mitgeteilt haben, dass sie den Vertrag aufgrund der Krankheit kündigen möchten.

Hierzu gibt es bereits einige Gerichtsentscheidungen, anhand derer die Voraussetzungen eingekreist werden können.

Beispielsweise hat das AG Bad Homburg mit Urteil vom 9. 10. 2003 - 2 C 1744/ 03(24)entschieden, dass aus dem Attest für den Studiobetreiber hervorgehen muss, um welche Krankheit es sich handelt, bzw. zumindest, dass diese Krankheit die Ausübung des Sports nicht mehr zulässt.

Das AG Mühldorf a. Inn, (Urteil vom 12. 10. 2004 - 1 C 832/04) hat entschieden, dass der Eintritt einer Schwangerschaft zur fristlosen Kündigung eines Vertrags über die Nutzung eines Fitnessstudios berechtigt .

Das AG Hanau (Urteil vom 6. 6. 2003 - 33 C 227/03-13) hat die oben genannte zwei Wochen - Frist ab Kenntnis entschieden.

Ich hoffe, Ihnen damit geholfen zu haben und empfehle, auf jeden Fall schriftlich mit Zugangsnachweis unter Vorlage des Attestes und unter Hinweis auf die mündliche Mitteilung an den Studiobetreiber fristlos zu kündigen. Sollte dieser dann die restlichen Beträge einklagen, müssen Sie vor Gericht die o.g. Argumente vortragen. Das Prozessrisiko vermag ich aber ohne die weiteren Hintergründe und Unterlagen (insbesondere Vertrag und Attest) nicht einzuschätzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Fabiansachse


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