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Frage geschrieben am 06.07.2011 15:13:27

Firmierung

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 565
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Vor zwei Jahren habe ich eine ABC Engineering GmbH gegründet (ABC als Platzhalter für ein Kunstwort, wie z.B. ULEXIS). „ABC Engineering" habe ich als Marke bereits vor Gründung schützen lassen (ohne GmbH).

Nun wurde vor Kurzem am selben Ort eine ABC Finance GmbH gegründet und ins Handelsregister eingetragen.

Welche Rechte habe ich aus dem Firmenschutz? Welche Rechte habe ich aus dem Markenschutz?
Welche rechtlichen Schritte sollten eingeleitet werden? Ändert sich die Rechtslage, falls die neue Firma in einen Nachbarort umsiedelt?


Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Grundsätzlich ist auch der Name eines Unternehmens bereits durch die §§ 5, 15 MarkenG gegen unberechtigte Nachahmung geschützt, wobei der Schutz mit der Aufnahme der Unternehmenstätigkeit entsteht. Zudem steht Ihnen aufgrund der eingetragenen Marke Markenrechtsschutz gemäß der §§ 3, 14 MarkenG zu. Und auch § 12 BGB gewährt Namensschutz für Unternehmensbezeichnungen gegenüber unbefugten Gebrauch. Eine Spezialregelung gegenüber § 12 BGB stellt für den unzulässigen Firmengebrauch § 37 HGB dar, dessen Absatz 2 dem Firmeninhaber gegenüber dem Verletzenden ebenfalls einen Unterlassungsanspruch einräumt. Darüber hinaus kann das Registergericht von Amts wegen gegen den Gebrauch einer unzulässigen Firma einschreiten. § 37 HGB ist aber nur anwendbar, wenn Ihr Unternehmen ins Handelsregister eingetragen ist. Ergänzend kommt noch Leistungsschutz nach §§ 1, 3 UWG in Betracht.

Während die Firma vor allen Dingen der Individualisierung des Unternehmens dient, ist wesentliches Merkmal der Marke die Unterscheidungs- und Herkunftsfunktion der Produkte oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen. Die Grenzen sind allerdings fließend, so dass Marke und Firmenname immer häufiger zusammenfallen. Der Schutz des Unternehmenskennzeichens umfasst dabei den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeit im räumlichen Gebiet der wirtschaftlichen Tätigkeit, während die Marke für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen in Deutschland, EU oder weltweit (je nach Anmeldung) Schutz bietet.
Sind Sie nur an einem bestimmten Ort tätig, könnten Sie aus dem Firmenschutz die Nutzung des gleichen Firmennamens an einem anderen Ort nicht verbieten. Allerdings könnten Sie aus der eingetragenen Marke verhindern, dass an einem anderen Ort unter der gleichen Bezeichnung Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, für die die Marke eingetragen ist.

Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch und - bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln - auf Schadensersatz aufgrund der unerlaubten Nutzung Ihres Firmennamens ist aber, dass eine Verwechslungsgefahr bzw. Zuordnungsverwirrung vorliegt. Unter Verwechslungsgefahr versteht man die Gefahr einer Irreführung über die betriebliche Herkunft von Waren oder über das Bestehen besonderer geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Beziehungen zwischen verschiedenen Unternehmen, hervorgerufen durch die Verwendung identischer oder ähnlicher Zeichen. Bloße Verwechslungsfähigkeit oder Gleichheit der Bezeichnungen ist jedoch dann unerheblich, wenn dadurch keine irrigen Vorstellungen über die bezeichneten Unternehmen hervorgerufen werden. Verwechslungsgefahr kann so beispielsweise bei fehlender Branchennähe verneint werden. Sind die Betätigungsgebiete der Unternehmen weit voneinander entfernt, insbesondere die im Vergleich stehenden Waren ungleichartig, so kann auch bei einander ähnlichen Bezeichnungen die Gefahr der Verwechslung der Unternehmen ausgeschlossen sein. Die Verwechslungsgefahr nachweisen muss derjenige, der sich in seinen Rechten verletzt glaubt.

Vorausgesetzt, dass es sich bei „ABC" um einen unterscheidungskräftigen Begriff handelt (wovon bei einem Phantasienamen aber auszugehen ist und wofür auch die erfolgte Eintragung als Marke spricht), dürften die angehängten Bezeichnungen „Engineering" bzw. „Finance" und „GmbH" als rein beschreibende Begriffe dahinter zurücktreten (dies kann ohne Kenntnis der genauen Bezeichnung im Rahmen dieser Erstberatung allerdings nicht abschließend beurteilt werden). Wenn dazu Branchennähe zwischen den beiden Unternehmen gegeben ist, können Sie die Nutzung des Firmennamens innerhalb des regionalen Tätigkeitsgebietes Ihres Unternehmens nach § 15 MarkenG und § 12 BGB bzw. § 37 HGB untersagen. Bietet das neue Unternehmen zudem Waren und Dienstleistungen an, die von Ihrer Markeneintragung umfasst sind, steht Ihnen zusätzlich ein überregionaler Unterlassungsanspruch aus § 14 MarkenG zu.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

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Firmierung | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2011-07-11
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